Novelle zum Gesetze, betreffend die Deutsche Flotte

Gesetzestext
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Titel: Novelle zum Gesetze, betreffend die Deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 34, Seite 729
Fassung vom: 5. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juni 1906
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Quelle: Commons
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(Nr. 3251.) Novelle zum Gesetze, betreffend die Deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. Vom 5. Juni 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Einziger Paragraph.

Der im § 1 des Gesetzes, betreffend die Deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 festgesetzte Schiffsbestand wird vermehrt:
1. bei der Auslandsflotte um 5 Große Kreuzer;
2. bei der Materialreserve um 1 Großen Kreuzer.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.