Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Schönburg“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 14 (1889), Seite 600
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Schönburg. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 600. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Sch%C3%B6nburg (Version vom 07.02.2023)

[600] Schönburg, ein jetzt fürstliches und gräfliches Haus mit ausgedehnten Besitzungen im Königreich Sachsen. Das ganze Gebiet, welches von der Zwickauer Mulde durchflossen wird, umfaßt 582 qkm (10,5 QM.) mit ca. 210,000 Einw. (in 10 Städten und ca. 125 Dörfern) und gehört geographisch zu den Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau. Die Schönburgschen Herrschaften zerfallen seit 1740 in Standes- (Rezeß-) Herrschaften und gemeine Lehen (Lehnsherrschaften). Zu den Standesherrschaften, mit einem Areal von 362 qkm und 150,000 Einw., gehören die in der Kreishauptmannschaft Zwickau gelegenen Herrschaften Vorder- und Hinterglauchau (mit Glauchau, Meerane, Hohenstein und Ernstthal), Waldenburg (mit der Stadt Waldenburg), Lichtenstein (mit Lichtenstein und Kallnberg), die Grafschaft Hartenstein (mit Hartenstein und Lößnitz) und als Vasallengüter eine Anzahl von Rittergütern (Kallnberg, Rüßdorf, Neudörfel etc.); zu den Lehnsherrschaften, mit 220 qkm Areal und 60,000 Einw., gehören die in der Kreishauptmannschaft Leipzig gelegene Stadt Penig, die Dörfer Wechselburg und Rochsburg sowie mehrere Dörfer in der Kreishauptmannschaft Zwickau. Zur Ständeversammlung senden die fünf Rezeßherrschaften und die vier Lehnsherrschaften je einen Vertreter in die Erste Kammer. Die Schönburgschen Herrschaften haben eine eigne Gesamtkanzlei (zu Glauchau) und ein eignes Konsistorium; dagegen hat Sachsen die eigne Gerichtsbarkeit derselben 1878 gegen eine Entschädigung von 1½ Mill. Mk. abgekauft. 1700 wurde das Geschlecht durch den Kaiser Leopold I. in den Reichsgrafenstand erhoben. Sachsen wollte, in seinen Landeshoheitsrechten geschädigt, diese Würde nicht anerkennen, ließ sich aber 4. Mai 1740 zu einem Vergleich herbei, wonach S. sich der Oberbotmäßigkeit und dem Territorialrecht Sachsens unterwarf. Mit der Auflösung des Deutschen Reichs erloschen die Rechte der Reichs- und Kreisstandschaft der Schönburger[WS 1], während die Rezesse von 1740 fortbestanden. Die durch die Verfassung des Königreichs Sachsen von 1831 herbeigeführten Veränderungen in der Verwaltung der Schönburgschen Herrschaften führten zu dem Erläuterungsrezeß vom 9. Okt. 1835, der durch den Vertrag vom 1. Juli 1865 von neuem geändert wurde. – Als der erste Herr von S. kommt urkundlich Hermann 1166–1182 vor. Nach einer Zersplitterung in mehrere Linien vereinigte Ernst IV. 1488 den Gesamtbesitz wieder. Seine Söhne stifteten 1534 die Linien Waldenburg, Glauchau (1620 erloschen) und Penig. Die Waldenburger Linie, auch die obere oder ältere genannt, gestiftet von Hugo, ward 1790 in der Person des Grafen Otto Karl Friedrich in den Reichsfürstenstand erhoben. Von seinen Söhnen stammen die beiden Linien S.-Waldenburg (lutherisch, Chef Fürst Otto Friedrich, geb. 22. Okt. 1819) und S.-Hartenstein (katholisch, gegenwärtiger Chef Fürst Alexander, geb. 5. März 1826, österreichischer Wirklicher Geheimer Rat) ab. Die Peniger Linie, auch die untere oder jüngere genannt, stammt von Wolfgang, dessen Söhne Wolfgang II. (gest. 1612) und Johann Ernst (gest. 1586) die Linien S.-Glauchau (Hinterglauchau, lutherisch) und S.-Glauchau-Penig-Wechselburg (Vorderglauchau, katholisch) stifteten. Das Haupt der erstern Linie ist Graf Klemens, geb. 19. Nov. 1829, das der zweiten Linie Graf Karl, geb. 13. Mai 1832. Vgl. Tobias, Regesten des Hauses S. bis 1326 (Zitt. 1865); Hanschmann, Chronik der Stadt Waldenburg und des fürstlichen Hauses S.-Waldenburg (Glauchau 1880).

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Schönburge