Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Physĭkus“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 13 (1889), Seite 3839
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Physĭkus. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 38–39. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Phys%C4%ADkus (Version vom 09.05.2024)

[38] Physĭkus (griech.), Kenner, Lehrer der Physik oder ein sie praktisch Ausübender (Physiker); sodann Titel eines amtlich bestellten Arztes, der einen Bezirk in sanitätspolizeilicher Beziehung beaufsichtigt und der Verwaltungs- und Gerichtsbehörde den nötigen Beistand leistet. Das Amt eines solchen Arztes heißt Physikat. Es gibt Kreis-, [39] Stadt- und Landphysici. Die Funktionen des P. sind hauptsächlich folgende: Er hat über die Gesundheitsverhältnisse seines Bezirks zu wachen, beim Ausbruch einer Seuche über die Natur derselben, ihre Ansteckungsfähigkeit, ihre Ursachen, Tödlichkeit etc. Beobachtungen anzustellen, gegen ihre weitere Verbreitung die geeigneten Maßregeln, als Absperrung etc., anzuordnen; dasselbe gilt in Bezug auf Viehseuchen, im Einvernehmen mit Tierärzten. Auch hat er die Einimpfung der Schutzpocken zu besorgen und sonstige medizinalpolizeiliche Funktionen auszuüben. Auch wird der P. von der Obrigkeit requiriert, um über vorgefallene Verwundungen, Vergiftungen, zweifelhafte Seelen- und Körperzustände etc. Gutachten abzugeben. Die Qualifikation als P. wird durch die Anstellung nach bestandenem Physikatsexamen erworben. In manchen Ländern ist statt P. der Name Gerichtsarzt oder Bezirksarzt eingeführt.