MKL1888:Lübisches Recht

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Lübisches Recht“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 948949
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Lübisches Recht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 948–949. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:L%C3%BCbisches_Recht (Version vom 10.07.2023)

[948] Lübisches Recht, eins der ältesten und wichtigsten [949] deutschen Stadtrechte des Mittelalters, welches nächst dem Magdeburger am weitesten verbreitet war und in den Hansestädten Geltung hatte. Die frühsten bekannten Urkunden des lübischen Rechts, in lateinischer Sprache, reichen nicht über den Anfang des 13. Jahrh. (1227) zurück. Ihnen folgten mit Beginn der 60er Jahre zahlreiche deutsche Rezensionen, die sich bis an das Ende des Mittelalters fortsetzen. Die seit Hachs Ausgabe („Das alte lübische Recht“, Lüb. 1839) herrschende Anschauung über die Genealogie der lübischen Rechtshandschriften ist durch F. Frensdorffs Forschungen („Das lübische Recht nach seinen ältesten Formen“, Leipz. 1872, und „Hansische Geschichtsblätter“, 1872, 1874, 1879 und 1883) in wesentlichen Punkten modifiziert und berichtigt worden. Über die Fortbildung des lübischen Rechts durch die Judikatur des Oberhofs vgl. Michelsen, Der ehemalige Oberhof zu Lübeck (Altona 1839). Die letzte amtlich publizierte Revision des Stadtrechts stammt von 1586.