Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kolonialamt“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 18 (Supplement, 1891), Seite 487
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Kolonialamt. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 18, Seite 487. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kolonialamt (Version vom 21.04.2024)

[487] Kolonialamt, (nicht offizielle) Bezeichnung für die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes in Berlin, welch letzterer seit 1. April 1890 sämtliche im Auswärtigen Amte vorkommenden Angelegenheiten kolonialer Natur übertragen sind. Neben den bereits vorhandenen drei Abteilungen (politische, handelspolitische und Rechtsabteilung) ist die vierte (Kolonial-) Abteilung dazu berufen, in den eigentlichen Kolonialangelegenheiten unmittelbar unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers zu fungieren, in dem der Abteilungsdirigent (seit 29. Juni 1890 Geheimer Legationsrat Kayser) dem Reichskanzler unmittelbar Vortrag erstattet und unter der Bezeichnung „Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung“ die von dieser Abteilung ausgehenden Schriftstücke selbst zeichnet. Soweit es sich dagegen um die allgemeine Politik und um die Beziehungen zu auswärtigen Staaten handelt, bleibt die Kolonialabteilung dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes unterstellt. Wie aus den Motiven zum Reichshaushaltsetat für das Jahr 1890/91 hervorgeht, soll auf diese Weise die völlige Loslösung der Kolonialsachen von dem Auswärtigen Amte angebahnt, mithin aus der Kolonialabteilung ein wirkliches K. werden. Als sachverständiger Beirat für koloniale Angelegenheiten ist der Kolonialabteilung ein Kolonialrat (s. d.) beigegeben.