MKL1888:Altfürstliche Häuser

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Altfürstliche Häuser“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 424
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Altfürstliche Häuser. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 424. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Altf%C3%BCrstliche_H%C3%A4user (Version vom 31.10.2021)

[424] Altfürstliche Häuser, zur Zeit des alten Deutschen Reichs diejenigen Fürstenhäuser, welche schon auf dem deutschen Reichstag von 1582 Sitz und Virilstimme hatten. Seit 1582 setzten es nämlich die alten fürstlichen Häuser durch, daß, wenn auch der Kaiser das Recht der Standeserhöhung behielt, doch die bloße Erteilung der fürstlichen Würde noch nicht das Recht zur Führung einer Virilstimme auf dem Reichstag gab, daß vielmehr dies Recht von der Genehmigung der dabei interessierten Stände abhängig wurde. So ist der Unterschied zwischen alten und neuen Fürsten entstanden; zu erstern gehörten die Erzherzöge von Österreich, die Pfalzgrafen bei Rhein, die Herzöge von Sachsen, die Markgrafen von Brandenburg (nicht aber die Fürsten von Hohenzollern), die Herzöge von Braunschweig und von Württemberg, die Landgrafen von Hessen, die Markgrafen von Baden, die Herzöge von Mecklenburg und von Holstein, die Fürsten von Anhalt; auch die Fürsten von Ligne wurden dazu gerechnet, obwohl sie erst 1592 gefürstet wurden. Auf der Grenze zwischen alten und neuen Fürsten stehen die Herzöge von Arenberg, welche zwar die herzogliche Würde erst nach 1582, die fürstliche aber schon 1576 erhalten haben. Unter den neufürstlichen Häusern unterschied man wieder zwischen solchen, die Sitz und Stimme auf den Reichstagen hatten, wie Hohenzollern, Lobkowitz, Salm, Dietrichstein, Nassau, Auersperg, Fürstenberg, Schwarzenberg, Liechtenstein, Thurn und Taxis und Schwarzburg, und solchen, die nicht im Fürstenkollegium saßen, wie Waldeck und Reuß.