Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Admiralität“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 126127
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Admiralität. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 126–127. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Admiralit%C3%A4t (Version vom 28.02.2023)

[126] Admiralität, die oberste Behörde zur Verwaltung der Marine; in England kurz Admiralty, in den Vereinigten Staaten Navy Department, in Holland Departement van de Marine genannt. Frankreich, Rußland, Italien etc. besitzen statt dessen Marineministerien, Österreich-Ungarn eine Marinesektion. Die Organisation dieser Zentralmarinebehörden ist je nach der Entwickelungsgeschichte der Seemächte eine abweichende. Im Deutschen Reich steht an ihrer Spitze der Chef der A., der den Oberbefehl nach den Anordnungen des Kaisers, die Verwaltung unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers leitet und die höhere Gerichtsbarkeit und die Disziplinarstrafgewalt ausübt. Die A. enthält folgende Abteilungen: das Ministerialbüreau als Zentralstelle für die verschiedenen Geschäftszweige und für die Personalien; die Militärabteilung für die Bewegungen und Operationen der Marine, die Ausbildung der Mannschaften, Personalangelegenheiten, das Ersatz- und Unterrichtswesen, die Medizinal- und Lazarettangelegenheiten; die technische Abteilung (Marinedepartement) für Schiffbau und Schiffmaschinenbau, Ausrüstung, Werftverwaltung; Artillerie, Torpedowesen, Waffen, Hafenbefestigung; die Dezernate für Etats und Kassensachen, Garnisonverwaltung, [127] Bauwesen, Justitiariat, Rechnungswesen; das hydrographische Amt, maritime Meteorologie, nautische Instrumente; Vermessungsbüreau, Lotsen-, Leuchtfeuer- und Betonnungswesen, Kartographie, Magnetismus etc. Von der A. ressortieren das Generalauditoriat, der Generalarzt der Marine, die Kommando- und Verwaltungsbehörden, die Erziehungs- und Bildungsanstalten und die deutsche Seewarte in Hamburg. Es besteht außerdem ein Admiralitätsrat, der sich aus den vom Chef der A. bezeichneten Mitgliedern der letztern sowie aus den dazu berufenen Seeoffizieren, Beamten und Technikern zusammensetzt und schwierige Fragen organisatorischer und technischer Natur beraten soll, aber nur in seltenen Fällen vom Chef der A. berufen wird. Als älteste Behörde dieser Art ist das 1589 in den Niederlanden für das Seewesen gestiftete Admiralitätskollegium unter dem Prinzen von Oranien als Generaladmiral anzusehen. Spanien folgte 1624 unter Philipp III. mit der Gründung einer A., welche später durch den Admiralitätsrat ersetzt worden ist. Die französische A. war Justizbehörde für Seewesen. In Rußland besteht neben dem Marineministerium ein Admiralitätskollegium für die Verwaltung des Seewesens und ein Admiralitätsdepartement für den wissenschaftlichen Teil der Nautik. In England ist der Board of Lords Commissioners of the Admiralty mit der obersten Leitung der Marine betraut. Sein offizieller Titel ist: Commissioners for executing the office of the Lord High Admiral of the united kingdom of Great Britain and Ireland. Der Vorsitzende, erster Lord der A., hat zugleich einen Sitz im Kabinett, leitet die Hauptkontrolle, entscheidet in politischen und finanziellen Fragen, genehmigt die Anstellung der höhern Offiziere und Beamten. Von den andern 6 „Junior Lords“ sind 4 Naval Lords Admirale; sie teilen sich mit den beiden „Civil Lords“ in die übrigen Zweige der Flottenverwaltung, die in zehn Abteilungen geschieden ist. An der Spitze der Unionsflotte Nordamerikas steht der Marineminister („Secretary of the Navy“), welchem zehn Ämter untergeordnet sind. Ausgedehnter sind die Befugnisse des italienischen Marineministers, dem außer der Verwaltung der Kriegsmarine auch die gesamte Gesetzgebung für die Handelsflotte, die Fischerei und die Seepolizei, Gerichtsbarkeit, Invaliden- und Schulwesen der seemännischen Bevölkerung obliegen. Der französische Minister der Marine und Kolonien hat einen ähnlichen Wirkungskreis, teilt sich jedoch mit dem Handelsminister in das Beleuchtungs- und Tonnenwesen der Küsten, hat dagegen auch die Militär- und Zivilverwaltung der überseeischen Kolonien zu leiten. Der Chef der A. der deutschen Reichsmarine führt eine besondere Flagge, s. Flagge.