Landgericht Magdeburg - Himmelscheibe von Nebra kein Titelblatt beim Heyne-Verlag

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Titel: Landgericht Magdeburg - Himmelscheibe von Nebra kein Titelblatt beim Heyne-Verlag
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Entstehungsdatum: 2005
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Quelle: E-Text bei Rechtsanwälte Rithöft und Terhaag, pdf auf Commons
Kurzbeschreibung: Dem Heyne-Verlag wurde untersagt, eine Abbildung der 3.600 Jahre alten "Himmelsscheibe von Nebra" als Titelbild eines Romans zu verwenden
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Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom 19. April 2005, AZ 5 W 32/05


URTEIL

Aktenzeichen: 5 W 32/05

Entscheidung vom 19. April 2005

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

gegen

...

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2005 durch ... für Recht erkannt:


1. Der Verfügungsbeklagten wird - für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin - verboten, das Werk „Der Herrscher der Zeit" von ... mit einer Titelgestaltung unter Verwendung einer Abbildung der Himmelsscheibe von Nebra wie nachfolgend wiedergegeben

- Bild, kann nicht dargestellt werden -

zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen zu bewerben oder sonst wie in den Verkehr zu bringen.

2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft zu erteilen über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Werke mit einer Titelgestaltung wie zur Ziffer 1. wiedergegeben.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt Unterlassung hinsichtlich der Verwendung einer identischen Abbildung der sogenannte Himmelscheibe von Nebra auf dem Buchumschlag eines bei der Verfügungsbeklagten erschienen Phantasieromans mit dem Titel : „...“ , der sich im Rahmen einer fiktiven Geschichte mit der Himmelscheibe von Nebra befasst. Ferner begehrt er Auskunft über die hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Bücher.

Die Himmelscheibe von Nebra wurde 1999 auf dem Territorium des Verfügungsklägers entdeckt. Der Fund wurde jedoch nicht an den Verfügungskläger weitergeleitet, vielmehr versuchten die beiden Finder über Hehler die Scheibe zu veräußern. Erst im Rahmen einer fingierten Verkaufsaktion konnte die Himmelscheibe im Februar 2002 sichergestellt und an den Verfügungskläger übergeben werden. Sie wurde dann zunächst auf ihre Echtheit und ihre Bedeutung durch das Landesamt für Archäologie überprüft und restauriert. Nach einigen vorangegangen Veröffentlichungen von Ablichtungen der Himmelscheibe in der Presse im Zuge der Ermittlungen wurde die Himmelscheibe von Nebra schließlich am 25.09.02 durch das ... für ... vorgestellt und Abbildungen davon an die Presse weitergeleitet.

Der Verfügungskläger meldete am 7.März 2003 eine Wort/Bildmarke der Himmelscheibe an, die am 17.Oktober 2002 in das Markenregister eingetragen wurde, u. a. auch für die Warenklasse 16.

Der Verfügungskläger beruft sich zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs sowohl auf § 71 UrhG, als auch auf § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG und hinsichtlich des Auskunftsanspruch auf § 101a UrhG.

Er beantragt daher:


wie erkannt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,


den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,

hilfsweise,

für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Verfügung die ausgedruckten und aufgebundenen sowie die ausgelieferten Exemplare des Werkes von einem etwaigen Verbot auszunehmen.

Sie meint, dass dem Verfügungskläger ein Recht aus § 71 UrhG nicht zustünde, da sich -, aus den Äußerungen des Landesarchäologen des Verfügungsklägers über die Geschichte der Himmelscheibe von Nebra ergebe, dass die Himmelscheibe neben ihrem Gebrauch als bäuerlicher Kalender für die Bestimmung von Winter- und Sommerzeit früher als sakrales Objekt gedient habe und im Rahmen von Umzügen umhergetragen worden sei, damit sei sie aber bereits damals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so dass ein Schutzrecht nach § 71 UrhG nicht mehr begründet werden konnte. Markenrechtliche Ansprüche stünden dem Verfügungskläger nicht zu, weil die Abbildung auf dem Buchcover lediglich beschreibenden Charakter habe.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Der Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus §§ 97 I, 15 I, 71 UrhG.

Die Schutzfähigkeit des Werkes ergibt sich aus § 2 I Ziff. 4 UrhG.

Es war schon aufgrund seines Alters in Geltungsbereich des Urhebergesetzes niemals geschützt.

Der Verfügungskläger ist auch Berechtigter im Sinne des § 71 UrhG. Unabhängig davon, dass das Eigentum an einem Werk und die besondere Leistung, nämlich Auffinden eines Werkes und insbesondere Entdeckung seines Wertes und dessen Bedeutung, die durch § 71 UrhG anerkannt werden soll, nicht stets zusammenfallen müssen, liegen diese Voraussetzungen jedenfalls vorliegend bei dem Verfügungskläger vor, der nicht nur das Werk restauriert, sondern durch eigene Untersuchungen, dessen Echtheit und dessen Bedeutung und Funktion in früherer Zeit durch seine offizielle Publikation öffentlich gemacht hat und dadurch erst die besondere Wertschätzung in der Öffentlichkeit überhaupt hervorgerufen hat.

Die Himmelsscheibe ist auch im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zuvor niemals erschienen. Das Urhebergesetz definiert den Begriff des Erscheinens in § 6 II UrhG. Danach ist ein Werk der bildenden Kunst auch dann erschienen, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eine solche bleibende Zugänglichmachung der Öffentlichkeit kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden. Rechtsprechung und Literatur (vgl. Fromm/Nordemann Urheberrecht 9. Auflage, § 6 Rdn. 3; §§ 59 Rdn. 2, LG HH GRUR 89, S. 591 (592 -Neonrevier -; KG GRUR 97, S. 129 (130 -Verhüllter Reichstag II -)) interpretieren den Begriff „bleibend" dahingehend, dass Werke nur dann bleibend der Öffentlichkeit zugänglich sind, wenn der Verfügungsberechtigte nicht den Willen hat, sie wieder fort zu schaffen oder aufgrund der Art des Werkes eine willensabhängige Beständigkeit von vornherein ausgeschlossen ist (z. B. Pflastermalerei, Eisskulpturen). Unter Zugrundelegung dieser Definition ist die zeitweilige Nutzung der Himmelsscheibe als sakrales Objekt bei Umzügen gerade nicht ausreichend, um ein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG zu begründen, unabhängig davon, ob die Zugänglichmachung für nur einen bestimmten durch Religionsausübung verbundenen Personenkreis geeignet ist, eine Öffentlichkeit im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zu begründen. Eine solche Art der Nutzung kann am ehestens verglichen werden, mit der leihweisen Überlassung an Galerien und Museen, die selbst dann, wenn sie wiederholt geschieht, kein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG darstellt (vgl. Schricker (2 A), § 6 Rdn. 49).

Die Entstehung des Schutzrechtes gem. § 71 UrhG ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass infolge der Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG des Rates der EU vom 29.Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte die weitere Alternative der öffentlichen Wiedergabe hinzugefügt wurde, so dass in dem Herumtragen der Himmelsscheibe bei Umzügen eine bereits erfolgte öffentliche Wiedergabe gesehen werden könnte.

Zum einen bezieht sich die öffentliche Wiedergabe in der Terminologie des Urhebergesetzes auf die unkörperliche Wiedergabe im Sinne des § 15 II UrhG, d. h. bezogen auf Werke der bildenden Kunst, z. B. die Wiedergabe durch Lichtbildvorträge (Fromm/Nordemann a.a.O, § 71 Rdn. 5, Schricker a.a.O. § 71 Rdn. 9), so dass das Zeigen des Originals in der Öffentlichkeit keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes ist. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 71 UrhG, dass eine bereits vor der Existenz eines normierten Urheberrechtsschutzes erfolgte öffentliche Wiedergabe nicht ausreicht, um die Entstehung des Schutzes nach § 71 UrhG zu verhindern. Diesbezüglich knüpft das Gesetz nur daran an, dass das Werk außerhalb des Geltungsbereiches des Urhebergesetzes niemals erschienenen ist und niemals urheberrechtlich geschützt war. Die zweite Alternative der öffentliche Wiedergabe bezieht sich somit dem Wortlaut nach nur auf die Begründung des Schutzrechtes , so dass seit der Geltung des neuen § 71 UrhG auch ein Schutzrecht durch öffentliche Wiedergabe begründet werden und ein nachfolgendes Erscheinen dann diese Rechte nicht mehr begründen kann (vgl. Fromm/Nordemann a.a.O, § 71 Rdn. 2). Soweit vor der offiziellen Veröffentlichung der Himmelsscheibe von Nebra bereits Ablichtungen der Himmelsscheibe von Nebra in der Presse erschienen sind, hindert das die Entstehung eines Schutzrechtes nach § 71 UrhG für den Verfügungskläger nicht. Ebenso wie das Erscheinenlassen steht auch die öffentliche Wiedergabe unter dem Vorbehalt, dass dies durch den Berechtigten geschieht (Schricker a.a.O. § 71 Rdn. 10). Berechtigter war insoweit jedoch nicht die Presse, die weder die Himmelsscheibe gefunden hat ,noch als Eigentümerin anzusehen ist, sondern aus den bereits dargelegten Gründen der Verfügungskläger.

Darüber hinaus hält die Kammer weiterhin an der von ihr im Urteil vom 16. Oktober 2003 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass es Sinn und Zweck des § 71 UrhG widersprechen würde, wenn man bei einem mehrere 1.000 Jahre verschollenen Werk die Entstehung des Schutzrechtes aus § 71 UrhG daran scheitern lassen würde, dass es vermutlich in einer Zeit, über die es keine gesicherten Erkenntnisse aus schriftlichen oder bildlichen Überlieferungen gibt bzw. geben kann, einer nicht mehr feststellbaren oder gar zu definierenden Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Vorschrift des § 71 UrhG sollte gerade dazu beitragen, dass verschollenes Kulturgut der heutigen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.

Gerade dadurch wird es der Öffentlichkeit und weiten Kreisen der Wissenschaft überhaupt erst ermöglicht, Erkenntnisse über solche weit zurück liegenden Zeiten und deren Kultur zu erwerben, die im übrigen eine Diskussion, wie die in dem vorliegenden Fall, ob das Werk bereits öffentlich erschienen ist oder nicht, überhaupt erst ermöglichen. Dies rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung des sich beispielsweise aus § 70 UrhG ergebenden Rechtsgedankens, demjenigen den Schutz des § 71 UrhG zuzubilligen, der sich im Rahmen eines erstmaligen Erscheinens bzw. einer erstmaligen öffentlichen Wiedergabe auch mit der Bedeutung, Interpretation und Restaurierung solcher Werke befasst und damit eine der Leistung des Urhebers gleichwertige, eigene persönliche geistige Leistung erbringt.

Ein Verfügungsgrund ist trotz der im Termin seitens der Verfügungsbeklagten signalisierten Bereitschaft zu Verhandlungen über eine Zahlung einer Lizenzgebühr gegeben, da diese zunächst unverbindlich erklärte Bereitschaft nicht die durch die bereits erfolgte Urheberrechtsverletzung begründete objektive Besorgnis einer wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung des Rechtes des Verfügungsklägers beseitigt.

Der Anspruch auf Auskunft ergibt sich aus § 101 a II UrhG, der sich insoweit in seinem Anwendungsbereich mit dem Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259, 260 BGB überschneidet und somit auch gleichzeitig der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches dient (vgl. Schricker (2. A.), § 101 a Rdn. 2). Da dieser Anspruch aber gem. § 101 a III UrhG ausdrücklich im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann, ist dies als notwendige Folge hinzunehmen.

Die weitere Voraussetzung des § 101 a III UrhG, nämlich das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung, ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft, die auch für den Auskunftsanspruch beantragt wurde, kam nicht in Betracht, da es sich hierbei um eine unvertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO handelt.

Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sie dem uneingeschränkt gestellten Antrag des Verfügungsklägers aus den oben genannten rechtlichen Erwägungen in vollem Umfang stattgeben musste. Die Kammer sieht jedoch in der seitens des Verfügungsklägers zu Protokoll gegebenen Erklärung, aus der einstweiligen Verfügung nur in dem dort angegebenen Umfang zu vollstrecken, ein Vollstreckungshindernis, soweit es die bereits ausgedruckten und aufgebundenen sowie die ausgelieferten Exemplare des Werkes betrifft.

Erläuterungen (Wikisource)

Siehe auch die vorangegangene Entscheidung Landgericht Magdeburg - Archäologischer Fund als nachgelassenes Werk.

Zur Sache siehe Editio princeps und Oberlandesgericht Düsseldorf - Motezuma.