Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. Vom 8. März 1909
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(Nr. 3580.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. Vom 8. März 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Der Reichskanzler wird in Abänderung des Gesetzes vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 361) ermächtigt, dem Unternehmer der auf Grund des Gesetzes vom 13. April 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) eingerichteten Postdampfschiffsverbindung mit Ostasien und Australien für den Betrieb
- a) einer vierwöchentlichen Verbindung zwischen dem Schutzgebiete Neu-Guinea einerseits und Hongkong sowie dem australischen Festland anderseits und
- b) der wiedereinzurichtenden in dem Vertrage mit dem Norddeutschen Lloyd vom 30. Oktober/12. September 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 453) im Artikel 1 Abs. 1 unter A 4 vorgesehenen Anschlußlinie von Singapore nach dem Schutzgebiete Neu-Guinea
- vom 1. April 1909 ab an Stelle der in dem Gesetze vom 3. Juni 1908 vorgesehenen Erhöhung der Reichsbeihilfe um jährlich 230.000 Mark eine solche um 500.000 Mark jährlich zu bewilligen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 8. März 1909.