Gesetz wegen Ergänzung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund

Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Ergänzung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 5, Seite 46
Fassung vom: 10. März 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. März 1870
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(Nr. 435.) Gesetz wegen Ergänzung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. Vom 10. März 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Der Bundesrath ist befugt, nach Vernehmung der Normal-Eichungskommission zu bestimmen, daß Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von der Eichungsstelle eines nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Deutschen Staates, dessen Maaß- und Gewichtswesen in Uebereinstimmung mit demjenigen des Norddeutschen Bundes geordnet ist, geeicht und mit dem vorschriftsmäßigen Stempelzeichen beglaubigt worden sind, im Bundesgebiete im öffentlichen Verkehr angewendet werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. März 1870.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.