Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Südwestafrikanische Schutzgebiet

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 16. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 73).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 25, Seite 206 - 207
Fassung vom: 18. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Mai 1908
Inkrafttreten:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3468.) Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 16. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 73). Vom 18. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Im § 1 des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 16. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) [207] sind hinter den Worten „von Lüderitzbucht nach Keetmanshoop“ die Worte „nebst einer Abzweigung von Seeheim nach Kalkfontein“ einzurücken.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.