Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt

Gesetzestext
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Titel: Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1919, Nr. 33, Seite 169–171
Fassung vom: 10. Februar 1919
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Februar 1919
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Durch Art. 178 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 außer Kraft gesetzt.
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(Nr. 6702) Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt. Vom 10. Februar 1919.

Die verfassunggebende deutsche Nationalversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1

Die verfassunggebende deutsche Nationalversammlung hat die Aufgabe, die künftige Reichsverfassung sowie auch sonstige dringende Reichsgesetze zu beschließen.

§ 2

Die Einbringung von Vorlagen der Reichsregierung an die Nationalversammlung bedarf unbeschadet des Abs. 4 der Zustimmung eines Staatenausschusses. Der Staatenausschuß wird gebildet von Vertretern derjenigen deutschen Freistaaten, deren Regierungen auf dem Vertrauen einer aus allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlen hervorgegangenen Volksvertretung beruhen. Bis zum 31. März 1919 können mit Zustimmung der Reichsregierung auch andere deutsche Freistaaten Vertreter entsenden.
In dem Staatenausschusse hat jeder Freistaat mindestens eine Stimme. Bei den größeren Freistaaten entfällt grundsätzlich auf eine Million Landeseinwohner eine Stimme, wobei ein Überschuß, der mindestens der Einwohnerzahl des kleinsten Freistaats gleichkommt, einer vollen Million gleichgerechnet wird. Kein Freistaat darf durch mehr als ein Drittel aller Stimmen vertreten sein. Den Vorsitz im Staatenausschusse führt ein Mitglied der Reichsregierung.
Wenn Deutsch-Österreich sich dem Deutschen Reiche anschließt, erhält es das Recht der Teilnahme am Staatenausschusse mit einer dem Abs. 2 entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin nimmt es mit beratender Stimme teil.
Kommt eine Übereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Staatenausschusse nicht zustande, so darf jeder Teil seinen Entwurf der Nationalversammlung zur Beschlußfassung vorlegen. [170]

§ 3

Die Mitglieder der Reichsregierung und des Staatenausschusses haben das Recht, an den Verhandlungen der Nationalversammlung teilzunehmen und dort jederzeit das Wort zu ergreifen, damit sie die Ansichten ihrer Regierung vertreten.

§ 4

Die künftige Reichsverfassung wird von der Nationalversammlung verabschiedet. Es kann jedoch der Gebietsbestand der Freistaaten nur mit ihrer Zustimmung geändert werden.
Im übrigen kommen Reichsgesetze durch Übereinstimmung zwischen der Nationalversammlung und dem Staatenausschusse zustande. Ist eine solche Übereinstimmung nicht zu erzielen, so kann der Reichspräsident die Entscheidung durch eine Volksabstimmung herbeiführen.

§ 5

Auf die Nationalversammlung finden die Artikel 21 bis 23, 26 bis 32 der bisherigen Reichsverfassung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß Artikel 21 auch auf Soldaten Anwendung findet.

§ 6

Die Geschäfte des Reichs werden von einem Reichspräsidenten geführt. Der Reichspräsident hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Verträge mit auswärtigen Mächten einzugehen sowie Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz.
Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung und des Staatenausschusses.
Sobald das Deutsche Reich einem Völkerbunde mit dem Ziele des Ausschlusses aller Geheimverträge beigetreten sein wird, bedürfen alle Verträge mit den im Völkerbunde vereinigten Staaten der Zustimmung der Nationalversammlung und des Staatenausschusses.
Der Reichspräsident ist verpflichtet, die gemäß §§ 1 bis 4 und 6 beschlossenen Reichsgesetze und Verträge im Reichs-Gesetzblatt zu verkünden.

§ 7

Der Reichspräsident wird von der Nationalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Sein Amt dauert bis zum Amtsantritte des neuen Reichspräsidenten, der auf Grund der künftigen Reichsverfassung gewählt wird.

§ 8

Der Reichspräsident beruft für die Führung der Reichsregierung ein Reichsministerium, dem sämtliche Reichsbehörden und die Oberste Heeresleitung unterstellt sind. [171]
Die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der Nationalversammlung.

§ 9

Alle zivilen und militärischen Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch einen Reichsminister.
Die Reichsminister sind für die Führung ihrer Geschäfte der Nationalversammlung verantwortlich.

§ 10

Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Nationalversammlung in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an kommen Gesetze sowie Verordnungen, die nach dem bisherigen Reichsrecht der Mitwirkung des Reichstags bedurften, nur gemäß § 4 dieses Gesetzes zustande.
Weimar, den 10. Februar 1919.
Der Präsident der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung
David