Gesetz, betreffend die Prisengerichtsbarkeit

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Prisengerichtsbarkeit.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 14, Seite 49
Fassung vom: 3. Mai 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Mai 1884
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(Nr. 1540.) Gesetz, betreffend die Prisengerichtsbarkeit. Vom 3. Mai 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in einem Kriege gemachten Prisen erfolgt durch besondere Behörden (Prisengerichte).

§. 2.

Der Sitz der Prisengerichte, ihre Zusammensetzung, das Verfahren vor denselben, sowie die Verpflichtung anderer Behörden des Reichs oder der Bundesstaaten, in Prisensachen mitzuwirken, werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Mai 1884.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.