Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushaltes für das Jahr 1871

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushaltes für das Jahr 1871.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 41, Seite 344
Fassung vom: 28. Oktober 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Oktober 1871
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(Nr. 710.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushaltes für das Jahr 1871. Vom 28. Oktober 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Paragraph.

Die Kontrole des gesammten Haushaltes des Deutschen Reichs wird für das Jahr 1871. von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung: „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 433.), betreffend die Kontrole des Bundeshaushaltes für die Jahre 1867. bis 1869., enthaltenen Vorschriften geführt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.