Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 369).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 25, Seite 207 - 209
Fassung vom: 18. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Mai 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[207]

(Nr. 3469.) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 369). Vom 18. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel I. Bearbeiten

Dem Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 369) treten die nachfolgenden Bestimmungen hinzu:

§ 4a. Bearbeiten

Soweit nicht in den Etats der Schutzgebiete über die Deckung der als außerordentliche gekennzeichneten Bedürfnisse anderweite Bestimmung getroffen ist, sind die für diesen Zweck bewilligten Summen in den erforderlichen Nennbeträgen im Wege der Anleihe zu Lasten dieser Schutzgebiete flüssig zu machen. Die Anleihe kann auch zu Lasten eines einzelnen oder mehrerer dieser Schutzgebiete aufgenommen werden. Über die Ausführung hat der Reichskanzler dem Reichstage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abzulegen.
Werden zur Deckung solcher Bedürfnisse Darlehen zur Verfügung gestellt, so ist der Reichskanzler ermächtigt, die dazu erforderlichen Mittel im Wege des Kredits flüssig zu machen. [208]

§ 4b. Bearbeiten

Die Darlehen sind vom Tage der Auszahlung ab mit 3½ vom Hundert jährlich zu verzinsen, soweit darüber nicht eine andere gesetzliche Bestimmung getroffen wird.

§ 4c. Bearbeiten

Die Anleihen und die Darlehen sind vom sechsten auf das Jahr der Anleihebegebung oder der Darlehensgewährung folgenden Rechnungsjahr ab jährlich mit mindestens 3/5 vom Hundert der Anleihe- oder der Darlehensbeträge unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden Tilgungsplane zu tilgen.
Erfordern die finanziellen Verhältnisse eines Schutzgebiets die Aussetzung der Tilgung eines Darlehens, so erfolgt die Bestimmung darüber im Wege der Gesetzgebung.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom fünfzehnten auf das Jahr der Anleihebegebung oder der Darlehensgewährung folgenden Rechnungsjahr ab die Tilgung zu verstärken sowie die im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen zwecks Einlösung zum Nennbetrage binnen dreimonatiger Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht nicht zu.

§ 4d. Bearbeiten

Auf die Ausstellung der Schuldverschreibungen nebst den zugehörigen Zins- und Erneuerungsscheinen sowie auf die Verwaltung der Anleihe und deren Kontrolle finden die §§ 3 und 4 und 9 bis 19 der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) Anwendung.

§ 4e. Bearbeiten

Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihen oder der Darlehen erforderlichen Summen sind nach Maßgabe der den einzelnen Schutzgebieten überwiesenen Beträge alljährlich in die Etats dieser Schutzgebiete aufzunehmen und zur Verfallzeit aus deren bereitesten Mitteln zu zahlen.
Für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen haftet jedes der daran beteiligten Schutzgebiete dem Gläubiger gegenüber als Gesamtschuldner; im Verhältnisse der beteiligten Schutzgebiete zueinander sind die einzelnen Schutzgebiete nur nach Maßgabe der ihnen überwiesenen Anleihebeträge haftbar.
Für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen übernimmt das Reich die Bürgschaft.

§ 4f. Bearbeiten

Wann, durch welche Stelle, in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß und zu welchem Kurse die Ausgabe der Schuldverschreibungen zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler. [209]

§ 4g. Bearbeiten

Soweit die Anleihen oder die Darlehen zum Baue, zur Erweiterung oder zur Erwerbung von Eisenbahnen oder Eisenbahnanteilen, zu Straßenbauten, Hafenanlagen, Strombauten und Staudämmen oder zu ähnlichen Anlagen werbender Art Verwendung finden, sind die Grundeigentümer im Wirtschaftsbereiche dieser Anlagen zu einer ihrem Interesse an der Anlage entsprechenden Leistung zu Gunsten des Schutzgebiets heranzuziehen. Es kann verlangt werden, daß die Leistung in Form von Landabtretung erfolgt, sofern das Grundstück durch die Abtretung nicht derart zerstückelt wird, daß das Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann. Mangels einer Einigung über die Höhe der Leistung sowie über Größe und Art der abzutretenden Flächen entscheidet eine vom Reichskanzler zu bestellende besondere Kommission von drei Mitgliedern endgültig.
Als Vorsitzender der Kommission ist der Oberrichter des Schutzgebiets zu berufen. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Gouvernementsrats ernannt.
Die Kommission hat das Recht, die Grundeigentümer vorzuladen, Zeugen und Sachverständige eidlich zu hören, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Entscheidungen der Kommission sind schriftlich abzufassen und mit Entscheidungsgründen zu versehen.

Artikel II. Bearbeiten

Vorstehendes Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.