Furstliche Confirmatio privilegiorum der Bergstadt Andreasberg 1596

Textdaten
Autor: Heinrich Julius (Braunschweig-Wolfenbüttel)
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Titel: Furstliche Confirmatio privilegiorum der Bergstadt Andreasberg 1596
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Entstehungsdatum: 4. Mai 1596
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Erscheinungsort: Herzogtum Braunschweig-Lüneburg
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[1a]
Furstliche
Confirmatio privilegiorum
der Bergstadt Andreasberg[1].
1 5 9 6.
[1b]
præsent: 7 […][2] Martii
1596 […]

[2] Von Gottes gnaden wir Heinrich Julius[3] Postulirter Bischof zu Halberstadt, Hertzog zu Braunschweig und Luneburgk / Urkunden und bekennen Hiemit,   Demnach durch weilandt des Hochgebornen Fursten Hern PHilipsen[4] auch Hertzogen[5] zu Braunschweig und Luneburgk / unsers freundtlichen lieben vettern, Schwagers, Brudern und Gevattern Christmilter gedechtnuß, thodtlichen Abgang S. L. gantzes Furstenthumb Grubenhagischen theilß, sowoll auch die gantze Graffschafft Lauterberg sambt dem Andreasberge[6] auf uns verstammet und gefallen, und dan unsere underthanen iztberurter unser freyen Bergkstadt Sanct Andreasbergk umb confirmation ihrer privilegien so Sie von Weilandt den Wolgebornen Graffen zu Honstein, Hern Heinrichen[7] und hern Ernsten[8] seliger gedechtnuß, anno eintausendt funfhundert ein und zwentzig[9] erlangt und bißhero in geruhiglichem gebrauch und besitz gehabt, underthenig bei uns angehalten, welche von wort zu wort also lautet, wie hernach volget:   Wir Heinrich und Ernst gebrudere Graven von Hohnstein, hern zu Lohra und Clettenberg / Bekennen vor uns und die Wolgebornen unsere freundtlichen Lieben gebrudere Erben und Erbnehmen, und thun offentlich gegen Menniglich wißen, Nachdem sich durch gnade Gottes Bergwerck uf Silber, und ander Metal in unser herschafft Hohnstein und Lutterbergk ereuget, Welche Bergkwercke wir mit aller befreiung, wie Bergkwergs recht und gewonheit ist, und ein jedes freies Bergwerck haben sol, begnadet und begabet haben,   Wollen auch diese hernach beschriebene sonderliche freiheiten, hiermit zugesagt und gegeben haben, allen und jeden Gewercken, so sich an allen orten, wo es einem jeden gefelligk, einlegen, Bergwerck suchen und bawen, und sich deßen gebrauchen werden, das Sie sich auf unsern Welden zu aller ihrer notturfft, Schachtholtz, Bawholtz, zubawen Schechte Hutten, Molen, Puchwercke, Rosteholtz, nun und zu ewigen zeiten, auch Borneholtz, Treibeholtz, Wohnheuser / dieweil diese Bergwercke bestendig, und gangkhafftig, auch Kolholtz zehen jahrlang nach Dato frei ohn allen Furstzinß zuholende und gebrauchen mog[en] in allen unsern geholtzern, Wo ihnen das bequemlich, Alß Sie des zu genanter und andern notturfft bedurffen werden, doch nichts davon zuverkeuffen, Sie sollen auch macht haben, Schenckstedte zuwehlen und legen, Schenckheuser, Brawheuser und Wohnheuser, Scheunen und Stelle nach ihrer notturfft zubawen und aufzurichten, Allerlei Bier und Wein, wo Sie das zubekommen wißen, nach ihrem gefallen zukauffen, zu sich bringen, und ohn alles ungeldt frei schencken und vertreiben mogen, deßgleichen auch alle andere gewerbe und Handtierunge, nichts außgeschloßen, was einem jedern zu enthaltung seiner Nahrung und fur gemeinen nutz dienende, zugebrauchen weiß, sol einem jeden ohne alle beschwerunge frei vergunst und zugelaßen sein, Auch alles das dem Bergwercke zur notturfft und gute zugefuhret, zugetreiben oder getragen wurde, Solches, soweit sich unser herschafft erstreckt, sol alles wege geldts, zolß und geleites zu ewigen zeiten befreiet sein,   Es sollen auch alle, die sich wesentlich darhin wenden und nied[er]laßen, oder sonsten die Bergwercke bawen werden, umb schuldt, die daselbst nicht gemacht, mit keiner Gerichts hulf zur betzahlung bezwungen, geengstet Auch nicht aufgehalten oder gehemmet werden   Es soll einem jedern uf solche unsere Bergwercke alle notturfft zutragen zutreiben, zufuhren und bringen, und dazu vertreibende frei vergunst und zugelaßen sein, Auch fur jedermenniglich frei sicher und unverhindert bleiben, Auch sollen dieselbigen, so dem Bergwercke zu guet notturfft zufuhren treiben und tragen werden, fur aller gewaldt geschutzt werden, und ob Gott der Almechtige |: wie zuverhoffende :| durch seine milde Gottliche gnadt das Bergwerck fundig machen, das man Ertz treffen und erbawen wurde, So wollen wir gutwillig nachlaßen und bewilligen, das Sie uns von gemachtem Silber drei jahrlang nicht mehr, dan die funfzehende Marck Silbers in unseren zehendt Cammern, die Wir darzu verordnen wollen, zum zehendten reichen und geben sollen, Doentgegen wollen Wir ihnen den funftzehenden Pfenning, Huttensteur widerstaten und einlaßen, desgleichen von allen andern Metallen, so Sie von Kupfer, Zihnen, Blei und andern machen werden, Sollen Sie alzeit die drei jahrlang den funftzehenden Pfenning, davon zugeben und reichen, und den funftzehenden Pfenning huttensteur gewertig sein, und alles Silber, Kupfer, Zihnen, Blei oder andere Metal, so Sie machen, sollen und mogen Sie macht haben, und gewalt, so Sie uns, wie obenberurt, unsern gebuhrenden Theil die funftzehende, zum zehenden entrichten und geben, zuverfuhren und zuvertreiben, wo Sie wollen, nach eines jeden gutduncken und gefallen, von uns und menniglichen unverhindert funf jahrlang, und nach außgang der funf jahren, sol alle geldt und Silber in unsers zehendten geandtwortet werden, und die Marck von uns, wie im Furstenthumb zu Sachsen beschiehet, so hoch betzahlet werden, mit hohnsteinischer und landtwiriger Muntz und Northeusisch gewichs gegeben werden.   Es sol auch nach uberandtwortung des geldes oder Silbers, die betzahlung mit angetzeigter Muntz den Gewercken oder ihren Factorn binnen viertzehen tagen nach uberandtwortung betzahlet werden, und wo den Gewercken in bemelten viertzehen tagen verlegung vonnothen, sol ihnen auch zur notturfft auß unserm zehenden gereicht werden, Wo auch auf unserm Bergwercke kupfer gemacht, Welches unter dreißig Loten Silbers halten wurde, Sollen die Gewercken die kupffer außerhalben unser herschafft, zuverkeuffen macht haben, So auch Gott gnade wurde geben, das sich Bergleuthe in unserer herschafft seßhafftig wurden niederlaßen, und bawen, es sei zu Lutterbergk[10] oder an einem gelegenem ort des Bergkwercks, So wollen wir ihnen zu aufnehmung, mehrung und erhaltung gemeines nutzes und friedes, Alle Erbe und Burgerliche gericht auß gnaden zugestellet haben, und das Sie unter sich Burgermeister, Richter und Rath zuerwelen macht haben, doch das Sie von uns confirmirt und bestetigt werden,   Wir stellen auch dem Rath und gericht zu auß gnaden alle Erbgerechtigkeit an Bräwheusern, Fleischbencken, Saltzkasten, Badestuben Molen und Bretmulen, das Sie die zubawen und gemeinem nutz zu gute altzeit gebrauchen mogen,   Wir verordnen auch hiemit und Laßen zu alle Sonnabendt einen freien WochenMarckt auch sonsten alle tage außgeschloßen den heiligen Sontag und sonsten alle hohe Fest tage und Feyertage daselbst zu Lutterberg, oder wo ein frei Bergstadt in unserer herschafft erbawet wurde, zuhalten, das alle die jenige, so dahin Kuchenspeise, Brott, Buttern, kese, fleisch, Rinder, Schweine, Schopsse, und alle andere notturfft dem Bergwercke zufuhren, treiben, tragen und bringen, nichts außgeschloßen, sol auch alles geleites, zolß, Stadtgeldts, zugeben gefreyet sein, So auch die Einwohner daselbst zu Lutterbergk oder zu einer andern freien Bergstadt in unser herschafft die sich dahin niederlaßen, Ecker, Wiesen, Garten Beumen bawen und machen wurden, sol ihnen itzige bemelte befreiheit ewig zugestellet sein, ichtes davon zugeben, auch alle verbothe, frohne: und hoffdienste zuthun gefreyett sein,   Was Sie aber von andern unsern underthanen von Erbschafften und dergleichen keuffen und an sich bringen wurden, Sollen Sie die zinse und Pflichte, so darauf gestanden, wie ihre verkeuffere gethan zugeben und thun auch schuldig sein.   Wir wollen auch auß gnedigem willen zu und nachgelaßen haben, haßel huner und Vogel nach ihrem gefallen zufahen macht haben, und hasen, so weit sich der Lutterbergische fluher erstreckt, wie Sie mogen, nachgelaßen haben, Aber grob Fedder Wildtpredt, Rehe und heubtwildt zufahen, sol sich ein jeder enthalten,   Wir laßen auch nach die Speenlutter[11] uber dem Steige nach dem Vogelgesange[12], und die Breitenbach[13] dem Bergwercke frei zufischen, und alle andere unsere Waßer zuvermeiden und was gefangen und gefischet, auß unser Herschafft nicht zutragen zuverkeuffen oder zuwenden, deßgleichen Hasen und Vogel zuverkeuffen auch verbotten wollen haben,   Wir wollen uns auch vor uns unsere Erben nun und zu ewigen zeiten aller hutten und huttenstedt, auch aller schlacken und Halde, so itzo sindt oder kunfftig gemacht werden, in crafft dieses brieffes, alß weit unser herschafft verzeih[en] gantz und gar abgesagt haben und den frembden Man, zugleich den Einwohnern neben andern unsern underthanen zu gleiche und rechte fur Menniglichen schutzen handthaben und vertheding[en]   Wir geben auch hiemit allen und jedern, die sich auf unserm Bergwercke heußlichen oder sonsten niederlaßen werden, einen freien zu: und Abzugk mit allen und jedern ihren gutern nuhn und zu ewigen gezeiten,   Und dieweil ein gemein Bergkordnung muß begriffen und aufgerichtet werden, Sollen und wollen wir die mit rathe, wißen und willen rechts und gerichts zu bequemer zeit nach gelegenheit dieses Bergkwercks anstellen, und was hierinnen itzt nicht außgedruckt, wollen wir zur notturfft und aufwachsunge, oder zunehmung, mehrung des Bergwercks in kunfftiger zeit mit gebuhrlicher und zimblicher Bergkordnung |⋮ wie itztgemelt ⋮| zustellen, und zumachen, uns vorbehalt[en] haben, zu mehrem glauben steter und vester haltung haben Wir angezeigten Graffen und hern unser angeborn Siegel, das wir insambt gebrauchen, vor uns, unsere Erben und Erbnehmen hierunten anthun hangen, der gegeben ist nach Christi unsers Hern geburth, im ein tausendt funfhundert und ein und zwantzigsten jahre, Sontags nach Viti[14].   Weil dan wir Hochermelter Furst dan ihrem underthenigen suchen in gnaden statt gegeben, Alß confirmiren und bestetigen Wir hiemit und in crafft dieses unsers brieffes gedachter unser freien Bergstadt privilegia, soviel Sie deren biß Dato in geruhiglichem besitz und gebrauch gehabt und herbracht, und weiter nicht, wie solches am kreffigsten und bestendigsten geschehen solte, konte oder muchte.   Zu urkundt haben Wir obgemelter Furst an diesen brief unser Furstlich Ingesiegel wißentlich hangen laßen, und mit eigener handt unterschrieben.   Geschehen und geben nach Christi unsers hern geburtt, im funftzehenhundert, und Sechs und Neuntzigstem jahre den vierdten Monatts tag May[15].


 [Unterschrift] Heinrich Julius

JJagemanzhvrk

Anmerkungen Wikisource
  1. Sankt Andreasberg
  2. Unleserlich
  3. Heinrich Julius (Braunschweig-Wolfenbüttel)
  4. Philipp II. (Braunschweig-Grubenhagen)
  5. Vorlage: Hertzo|zogen
  6. Berg bei Sankt Andreasberg
  7. Heinrich XII. von Hohnstein, Herr in Klettenberg, Verweser des Eichsfeldes
  8. Ernst V. von Hohnstein, Herr in Klettenberg und Lohra
  9. Bergfreiheiten von 1521
  10. Bad Lauterberg im Harz
  11. Sperrlutter
  12. Auf dem Vogelsang (Wikidata)
  13. Breitenbeek
  14. 3. Juli 1521jul.
  15. 4. Mai 1596greg.