Ernennung von Mitgliedern des Bundesamts für das Heimathwesen

Gesetzestext
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Titel: Ernennung von Mitgliedern des Bundesamts für das Heimathwesen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 34, Seite 319
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. August 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 683.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs, auf Vorschlag des Bundesrathes, zu Mitgliedern des durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. (Bundesgesetzbl. S. 360.) begründeten Bundesamts für das Heimathwesen in Berlin zu ernennen geruht, und zwar:

zum Vorsitzenden:
den Königlich Preußischen Geheimen Legationsrath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amte König zu Berlin;
zu Mitgliedern:
1) den Königlich Preußischen Ober-Tribunalsrath Thümmel zu Berlin,
2) den Königlich Preußischen Geheimen Regierungsrath und vortragenden Rath im Ministerium des Innern Wohlers zu Berlin,
3) den Königlich Preußischen Kammergerichtsrath Drenkmann zu Berlin,
4) den Großherzoglich Sächsischen Staatsanwalt Göpel in Eisenach.