Eine deutsche Bitte für das arme Volk der Esthen

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Autor: Friedrich Hofmann
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Titel: Eine deutsche Bitte für das arme Volk der Esthen
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aus: Die Gartenlaube, Heft 21, S. 329–331, 343–345
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1862
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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Eine deutsche Bitte für das arme Volk der Esthen.

Von Friedr. Hofmann.

Wir stehen auf dem „russischen Markt“ in Reval, der Hauptstadt von Esthland. Vom Schlosse her, der Wohnung des Gouverneurs dieser russischen Ostseeprovinz, erschallt Trommelschlag. Soldaten, von einer Volksmasse umwogt, rücken näher. Sie führen Gefangene heran, eine lange Reihe esthnischer Bauern. Jetzt schnarrt das Kommando Halt! Was beginnt? Je zwei Soldaten packen je einen der Bauern, reißen ihm die Kleider vom Leibe, werfen, ja schmettern ihn auf das Pflaster nieder, daß vielen die Gesichter zerschlagen werden, ja die Zähne aus dem Munde fallen, und nun setzt sich je ein Soldat rittlings auf den Nacken, der andere auf die Füße des Daliegenden, während ein dritter den entblößten Rücken des Mannes mit durch die Luft pfeifenden Stockschlägen zerfleischt. Das Wehegeheul der Mißhandelten ruft immer mehr Volk herbei, vor Mitleid und Wuth treten den empörten Zuschauern die Thränen in die Augen. Endlich wird der scheußliche Act auch der unbetheiligten Gensd’armerie unerträglich; der Oberst derselben macht ihm durch energisches Einschreiten ein Ende.

Welche Art von Verbrechern unterwarf man einer solchen Züchtigung? – Verbrecher? – Alle diese Männer, es sind sechzig Pächter, wissen von keinem Verbrechen. Sie gehören sämmtlich dem Gute Annia an. Wie in ganz Esthland ist auch in ihrer Kirche der kaiserliche Ukas verlesen worden, welcher durch eine neue Bauern-Ordnung dem gedrückten Landvolk allerlei Erleichterung zusichert, namentlich in Beziehung auf die Frohn oder, wie es in Esthland heißt, den „Gehorch“. Weil aber auch sie, wie alle übrigen Bauern des Landes, lange vergeblich auf die Ausführung des betreffenden Paragraphen des neuen Gesetzbuchs warten und weil sie von dem durch hier schwer wiegende Drohungen eingeschüchterten Gemeinderichter keine Hülfe kommen sehen, so wenden sie sich selbst an ihren Gutsherrn und bitten ihn, die Wohlthaten des neuen Gesetzes ihnen nicht länger vorzuenthalten. Der Edelmann erwidert: „daß er Nichts dagegen habe, wenn es der Gouverneur erlaube. Diesem möchten sie ihre Bitte vortragen, auch er selbst werde sich zu ihm begeben.“ Durch die anscheinliche Bereitwilligkeit ihres Herrn aufgemuntert, vergessen die armen Bauern, daß sie nicht in Masse bitten und klagen dürfen, und machen sich allesammt auf die beschwerliche Reise. Endlich langen sie in Reval an. Einige wohlmeinende Männer warnen und belehren sie hier über die ihnen drohende Gefahr. Das macht sie vorsichtig. Sie senden nur Drei aus ihrer Zahl in das Schloß; die Uebrigen bleiben in der Herberge zurück. Im Schlosse finden die drei Abgeordneten jedoch nicht den Gouverneur, sondern einen andern adeligen Beamten, den er mit seiner Vollmacht betraut hat, und bei ihm auch ihren Herrn. Dieser Beamte war es, der die armen Männer in die Falle lockte. „Wo sind die anderen Bauern?“ fragte er die Abgesandten. „In der Herberge,“ war die ehrliche Antwort. Darauf gebot er ihnen, die Uebrigen zu holen, weil sie ihre Bitte gemeinsam vortragen müßten. Sie gehorchten; vertrauend dem Wort aus solchem Munde begaben sich die sechzig Pächter in den Schloßhof – und waren dadurch zu Verbrechern geworden. Die schon bereit gehaltenen Soldaten umringten sie, und das Werk der Strafe ward vollendet, wie wir es gesehen haben.

Das geschah im Jahre 1858 n. Chr.! –

Wir verwahren uns vor jedem Argwohn, als könne es unsere Absicht sein, der kaiserlichen Regierung Rußlands wegen solcher Vorgänge einen Vorwurf machen zu wollen. Der Verlauf dieser Darlegung wird im Gegentheil ergeben, daß uns bei derselben keine andere Absicht leiten konnte, als die, die wohlwollenden Bestrebungen der Regierung für die esthländische Bevölkerung hervorzuheben, aber dazu auch das Bestreben eines sehr großen Theils des Adels, den Erfolg der Regierungsverfügungen möglichst in das Gegentheil ihres Endzwecks zu verkehren, zur allgemeinen Kunde zu bringen.

Den Strafact in Reval vor Augen kommt wohl Jeder zu der Frage: Giebt es in Esthland kein Recht und keinen Richter für die Bauern? – und es muß ihn die Antwort überraschen: Ja, die Bauern haben nicht nur ihre eigenen Untergerichte, sondern sogar Beisitzer in zwei höheren Instanzen, also, nach dem Wortlaut des Gesetzes, hinlängliche Vertretung und genügenden Schutz. Wie es aber mit der Achtung dieser Gemeinderichter und der Handhabung des Rechts steht, lernen wir aus der folgenden Thatsache kennen, deren Wahrheit uns ebenfalls verbürgt ist.

In demselben Jahre 1858 gehen zwei Gemeindevorsteher (Richter) des Gutes A. zu dem ihnen vorgesetzten adeligen Kirchspielsrichter und bitten ihn demüthig um Erläuterung jenes Paragraphen des neuen Gesetzes, der ihnen 26 Procent Erlaß vom „Gehorch“ verheißt. „Wie?“ fährt dieser sie an. „Ihr seid auch schon von dem Ungehorsam und der Widerspenstigkeit angesteckt, die bei Reval ihr Wesen treibt? Wartet, ich will an Euch ein Beispiel statuiren, ich will Euch zeigen, was mit dem geschieht, der sich wider seinen Herrn setzt!“ – Beide Männer sind nicht Leibeigene, sondern freie Pächter und Familienväter. Aber wie empörte Sclaven und gemeine Verbrecher läßt der adelige Richter sie binden, in die nächste Kreisstadt führen, dort in Ketten schmieden und so nach dem fünfzehn Meilen entfernten Reval transportiren. Hier schmachten sie lange im Gefängniß, hart gehalten und abgesperrt von aller Welt, aber ohne alles Verhör. Endlich scheint die Untersuchung zu beginnen, sie werden vor ein adeliges Gericht gefordert. Das Verfahren ist jedoch kürzer, als sie denken; das Urtheil ist ohne Untersuchung fertig geworden, es dictirt dem einen der beiden Gemeindevorsteher drei, dem anderen, seinem Gehülfen, zwei Jahre Kerkerhaft – „wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt.“ – Beide Männer starben in ihren Gefängnissen zu Riga, wohin sie, 52 Meilen weit, in Ketten geführt worden waren. – Dasselbe Schicksal traf noch einen dritten freien Pächter ganz aus derselben Ursache.

Ja, noch mehr! In diesem selben Jahre 1858 hat ein Herr N. St. in der Hapsal’schen Gegend (ungefähr dreizehn Meilen von Reval), der zugleich Hakenrichter[1]war, entweder erfahren oder es überhaupt nur vorausgesetzt, daß auch die Pächter auf seinem Gute von der im neuen Gesetz verheißenen Ermäßigung des „Gehorchs“ gesprochen hätten. Um ein solches Uebel gleich bei der Wurzel auszureißen, läßt er heimlich aus Reval Militär herbeiholen. Die Soldaten kommen bei Nacht an, dringen in die Bauernwohnungen, ergreifen die erschrockenen, vor Angst zitternden Leute, binden sie wie gemeine Missethäter und schleppen sie in die Guts-Korndarren, wo sie mit Stöcken und Ruthen unbarmherzig zerschlagen und zerschunden werden. Dann entläßt sie der adelige Richter und Gutsherr und ist sicher, daß ihre Ansprüche für lange Zeit befriedigt sind.

So ging es noch 1858 in Esthland zu! – Und die Hoffnung auf eine Besserung dieser Zustände muß seitdem nicht gewachsen sein, denn erst im Herbst vorigen Jahres forderte eine Stimme aus Esthland uns dringend und flehend auf, „für das arme zertretene und verachtete Völklein der Esthen“ ein Wort zu reden, das auch in Petersburg gehört werde.

[330] Da nun gerade jetzt nach des edlen Kaisers Alexander II. Willen nicht nur in ganz Rußland ein selbstständiger Bauernstand geschaffen werden soll, sondern da auch die adeligen Herren wieder Berathungen pflegen, um die bäuerlichen Verhältnisse mit neuen Regeln zu befestigen, so halten wir es für zeitgemäß, an den Zuständen der Bauern in Esthland ein Beispiel zu zeigen, wie die Bauernordnungen nicht sein dürfen, wenn sie nicht dazu bestimmt sein sollen, ein Volk mit Leib und Seele in eine Knechtschaft zu bannen, die härter und verderblicher wirkt, als jede Leibeigenschaft und Sclaverei.

Man wundere sich nicht, daß die russische Presse, die uns seit dem jüngsten Regentenwechsel mit so manchem freien Urtheil überrascht, sich dieses einheimischen Gegenstands nicht bemächtigt habe. Der Freimuth derselben ergeht sich nur über die speciell russischen Interessen. In den Ostseeprovinzen herrschen deutsche Interessen vor, hier gebietet ein deutscher Adel über unterjochte Völker, und ein deutscher Censor über das unterjochte Wort. Wer gegen beide ankämpft, verfällt dem Gericht beider, denn alle Aemter und Stellen, für welche nicht ein Gelehrter, also ein Deutscher, durchaus nothwendig ist, sind vom Adel besetzt, d. h. wieder von Deutschen. Soll demnach den armen Esthen geholfen werden, so kann dies nur durch die Presse ihrer ärgsten Feinde geschehen, durch die deutsche, aber die in Deutschland; und so ist es auch hier die ehrende Aufgabe der freien deutschen Presse, Das möglichst wieder gut zu machen, was ein herrsch- und habsüchtiger deutscher Adel an einem fremden Volke gesündigt hat.

Es würde den feudalen Blättern in Deutschland vielleicht noch lange gelungen sein, die Zustände der esthnischen Bauern vom Gesichtspunkte ihrer Herren aus darzustellen und damit die allgemeine Theilnahme an dem Zustande des unterdrückten Volks zu beseitigen, wenn nicht ein Menschenfreund zuerst nach 60 Jahren (nach G. Merkel[2]) es wieder gewagt hätte, den Schleier vor der Wahrheit hinwegzureißen. Es geschieht dies in dem Buche: „Der Esthe und sein Herr. Zur Beleuchtung der ökonomischen Lage und des Zustandes der Bauern in Esthland. Von Einem, der weder ein Esthe noch dessen Herr ist“ (Berlin 1861)[WS 1]. Der auf Actenstücken und Thatsachen beruhende Inhalt dieser Schrift stimmt mit unseren brieflichen Nachrichten aus Esthland genau überein. Aus beiden theilen wir jedoch nur das Wesentlichste hier mit.

Der Esthe auf seinem Heimathboden ist ein weit traurigeres Bild, als der Jude in Palästina. So tief ist der letzte Rest von Selbstgefühl und Selbstachtung dieses armen Volkes niedergetreten, daß es für den Einzelnen als erste Bedingung für sein Emporstreben aus dem Elende des Bauernstandes gilt, die eigene Nationalität aufzugeben und beharrlichst zu verleugnen. Ist hier doch sogar der Begriff „Bauer“ mit dem Namen „Esthe“ zusammengeschmolzen, denn der Esthe kann nur Bauer und der Bauer nur Esthe sein, dafür haben Diejenigen gesorgt, welche in Esthland allein nicht Esthen sind.

Um aber die Zustände des Esthenvolkes in der Gegenwart zu erklären, müssen wir einen Blick auf seine Vergangenheit werfen.

Unsere Leser wissen, daß Esthland eine vor ungefähr 150 Jahren von Schweden an Rußland gekommene Provinz am finnischen Meerbusen und der Ostsee ist und Livland zum südlichen Nachbar hat.

Die Schwedenkönige hatten dem vorher durch die Adeligen, Priester, Mönche und Kaufleute schwer gedrückten und aller Freiheit beraubten Volke manche Rechte wiedergegeben und manchen Schutz angedeihen lassen, den nachhaltigsten durch die Einführung der sogenannten Wackenbücher, Bücher, in welchen für jedes Gut „die Ländereien der Bauern, so viel diese von den Herren zur Benutzung hatten, taxirt und nach ihrem Werthe die Leistungen der Bauern bestimmt waren.“ Was nicht im Wackenbuche stand, durfte nicht vom Bauer gefordert werden. Als jedoch im Jahre 1710 Esthland an Rußland kam, suchte Peter der Große den neuen Besitz sich dadurch zu sichern, daß er dem Adel alle seine Privilegien bestätigte. Darunter verstanden die Edelleute jedoch nicht die durch die schwedischen Verordnungen beschränkten Rechte, sondern ihre frühere Vollgewalt über Person und Eigenthum der Esthen, und zu diesen griffen sie im vollkommensten collegialischen Einverständniß zurück.

Schon die Kaiserin Katharina II. hatte den schweren Druck des Esthenvolkes und seine Ursachen erkannt, schon sie hatte dem Adel geboten, „dem Bauer volles Eigenthumsrecht an dem Erwerbe seines Fleißes zuzugestehen“, aber – diese kaiserliche Anordnung blieb das Geheimniß des Adels, er machte sie dem Volke nicht bekannt – „aus Furcht vor Mißverständniß“, wie er sagte.

Erst mit Kaiser Alexander I. beginnt die Zeit der sogenannten „Regulative für die Verbesserung des Zustandes der Bauern in Esthland.“ Von dem Drängen der Regierung einerseits, wie von der steigenden Unzufriedenheit der Esthen andrerseits genöthigt, übergab die Adelsversammlung von 1802 dem geduldigen Papiere Beschlüsse, die abermals das von der russischen Regierung Gewünschte zu bezwecken schienen. Es ist aber eine höchst traurige Thatsache, daß gerade von der Zeit an, zu welcher die Sorge der kaiserlichen Regierung immer entschiedener für die Herstellung besserer Ordnung in Esthland hervortrat, sich das Loos der Bauern verschlimmerte, denn nun trat an die Stelle der ehemaligen offenen Gewalt die vor den Augen der Regierung scheue List. Die Fassung der Adelserlasse über die Bauernverhältnisse wurden zwar immer reicher an humanem Anstrich, aber für jeden bauernfreundlichen Satz war das Hinterthürchen sicher, und – der Bauer blieb der niedergetretene, ausgesogene und gepeitschte Sclave, trotz der Regulative von 1802 und der von 1805, durch welche abermalige Mahnungen der kaiserlichen Regierung beschwichtigt werden sollten.

Es ist uns nicht möglich, in die Einzelnheiten der Bestimmungen dieser Regulative wie der Bedrückungen der Bauern einzugehen. Zum Verständniß im Allgemeinen nur Folgendes: Von jeder Tonne (ungef. 2 1/2 Magdeb. Morgen) Aussaat hat ein Bauerngesinde (Bauernhof) dem Gutsbesitzer wöchentlich einen Anspanns- und einen Fußtag[3] zu leisten; wer sechs Tonnen Aussaat zu bestellen hat, auf den kommen 600 Frohntage (in Livland nur 400). Mit solch einer Frohn hält der Adel seine Felder noch nicht für hinlänglich verwerthet, er fordert von jedem Gesinde noch als „Gerechtigkeit“ (was muß das Wort sich gefallen lassen!!) Naturalleistungen an Roggen, Gerste, Hafer, Heu – nicht weniger als den 9. Theil der gesammten Ernte der Bauern, und außerdem muß für den Herrn noch gesponnen und gedroschen werden, Alles nach streng vorgeschriebenem Maße. Diese durch die „Verfassung“ etc. durchaus nicht gerechtfertigte Naturalleistung kann aber der Herr sogar in Arbeitstage verwandeln, und zwar nach seiner Berechnung, und dann hat der Bauer von Glück zu sagen, wenn von den ungünstigsten Zeiten für die Feldarbeiten nur noch etwas für ihn übrig bleibt. Leisten muß er’s, sonst kommen die Stock- und Ruthenschläge der Hauszucht über ihn.

Auch das Regulativ von 1805 fiel vor der Angst des Adels über den abermals drohenden Eingriff der kaiserl. Regierung in die faulen Verhältnisse des Landes, und um vor Allem die speciellen Messungen der Güter (die zur Berichtigung der Wackenbücher und folglich zu Gunsten der Bauern hätte wirken müssen) zu vermeiden, baten die esthnischen Edelleute den Kaiser im Jahre 1811 um gänzliche Aufhebung der Leibeigenschaft, jedoch unter der Hauptbedingung, „daß den Gutsbesitzern das Eigenthum an Grund und Boden verbleibe,“ und der fernern, „daß den der Erbunterthänigkeit entlassenen Bauern eine entsprechende Verfassung ertheilt werde, nach welcher die Ackerbauer für eine gewisse Zeit zum Aufenthalt innerhalb der Grenzen der Provinz verpflichtet blieben.“

Auf diesem Grunde erwuchs das dritte Regulativ oder die Bauern-Verordnung von 1816.

Es war ein Edelmann, welcher den gerade für die Gegenwart Rußlands sehr denkwürdigen Ausspruch that: „Erst mit der Freilassung der Bauern hat der esthländische Adel das Land vollständig erobert.“

Der Bauer war frei von der Leibeigenschaft und der Erbunterthänigkeit, aber man hatte ihm nichts zum Leben gegeben. Er hatte allerlei Rechte durch dieselbe Verordnung erhalten, welche ihm den Genuß derselben unmöglich machte. Der Bauer konnte nicht ohne Land existiren, er mußte es vom Gutsherrn pachten; anstatt daß aber ein Gesetz wenigstens annähernd ein Maß für [331] die Pachtleistungen bestimmte, stand es dem Herrn frei, die Pachtbedingungen nach seinem Belieben zu stellen, während man ihm zugleich die früheren Herrenrechte auch über die nun freien Pächter gelassen hatte. Die Wackenbücher hatten ihre Gültigkeit verloren, es hinderte den Adel nichts mehr, durch gründlichste Aussaugung der Arbeitskraft des „freien Volks“ sich nach esthländischen Adelsbegriffen den Ruf eines „guten Wirthes“ zu erwerben.

Keines seiner neuen Rechte ist für den Bauer ein größeres Unglück geworden, als das der Freizügigkeit von einem Gutsherrn zum andern. Denn da diesem Bauernrechte das Recht der Gutsherren gegenüberstand, dem Bauer den Pacht jederzeit zu kündigen, so mußte selbst der gedrückteste Pächter sich noch weiteren Leistungssteigerungen fügen, wollte er nicht von Haus und Hof verjagt sein, und welche Folgen dies für den Bauer hatte, erkennt Jeder, welcher weiß, „wie eng alle esthländischen Adelsfamilien durch die Verwandtschaft und noch mehr durch das gemeinsame Interesse verbunden sind.“ Dazu kommt noch die unmenschliche Beschränkung, daß der Esthe, als geborner und ewiger Bauer, nur solche Verträge eingehen darf, „die ihn nicht von der Landwirthschaft ablenken, und nur Verträge in Esthland und mit den esthländischen Gutsbesitzern.“ Wagt es ein Bauer, sich aus Esthland zu entfernen, so wird er sofort zum Besten der Gemeinde unter die Rekruten gesteckt.

Und unter solchen Verhältnissen genießt der Esthe auch das Recht, Ländereien und anderes unbewegliches Vermögen zu erwerben! Es klingt wie Hohn. Man hört das adelige Gelächter hinter diesem Paragraphen der Verordnung hervor. Es ist ihm erlaubt, Land zu kaufen, nur ist Niemand da, der es ihm verkaufen will. Und so ist denn „in der That seit 1816 kein einziger esthländischer Bauer zu dem eigenthümlichen Besitz eines Bauerngutes gekommen!

Desto mehr nahm die Zahl der sog. „guten Wirthe“ zu. Seit der Einführung der Freiheit (sagt mein obiger Gewährsmann, S. 33 der Schrift) sind die ohnehin schon armen Bauern zum großen Theil noch ärmer geworden. – Die Speculation des Adels, die Bauern ohne alle Mittel zur Existenz freizulassen und dennoch über sie die Gerichtsbarkeit zu behalten, gelang so gut, daß die Landgüter in Esthland von Jahr zu Jahr theurer wurden, von Jahr zu Jahr oft fast bis ein Dritttheil mehr Einkünfte brachten, – und dies Alles, ohne daß in der Art der Bewirthschaftung die Ursache solcher Werthsteigerung gesucht werden dürfte, sondern durch Vergrößerung der Kornfelder und eben deshalb durch gleichzeitige Erhöhung der Frohne, folglich nur auf der Bauern Kosten.

Zu den erfolgreichsten der bewahrten Herrenrechte gehört die Ausübung der Gutspolizei oder Hauszucht. Kraft dieser kann der Adelige als „Wirth“ seinem Pachter 15 Stockschläge, Weibern und Kindern 30 Ruthenhiebe dictiren; genügt ihm dies nicht, so kann er durch die ihm stets gehorsame Gemeindepolizei die Strafe für den Bauer auf 40 Stockschläge erhöhen lassen. Und will der Bauer Klage erheben, so darf er dies nur mit Erlaubniß des Gutsherrn! – Wird aber auch einmal ein Adeliger wegen Uebertreibung der Hauszuchtstrafen um 10 – 25 R. S. gebüßt, so fällt diese Summe – in die Rittercasse, – „zum Besten der Ritterschaft!“ – der Bauer behält die Prügel allein.

So vollendet schutzlos wußte der Adel den „freien“ Bauer zu machen, daß er ihm sogar verwehren konnte, selbst als Pächter seine Erzeugnisse zu seinem Vortheil zu verkaufen. Er hängt mit Allem, was er hat, vom Gutsherrn ab, steht deshalb bei ihm in beständiger Schuld und hat nicht die geringste Aussicht, trotz der unsäglichsten Anstrengungen, je aus diesem Elend herauszukommen. Und wagt es Einer in der Verzweiflung, heimlich etwas zu verkaufen, so drohen ihm die schwersten Strafen. – Während nach den russischen Gesetzen 80 bis 100 Ruthenstreiche (nicht Stockschläge) einer Gefängnißstrafe von 2 – 3 Jahren, also für ein schon bedeutenderes Verbrechen, gleich gerechnet werden, bestrafte ein esthnischer Hakenrichter einen Bauer mit 80 Stockschlägen, weil er ein Fuder von seinem eigenen Heu in der Stadt verkauft hatte!

[343] Trotz ihrer für den eigenen Erwerb so fest gebundenen Hände wälzte man den Esthen noch eine Last um die andere auf. Eine sehr schwere ist die Fouragelieferung für die Postpferde, zu der ausschließlich die Bauern verpflichtet sind. Sie beträgt an Geldwerth mehr als die Kopfsteuer, im Durchschnitt gegen 134,000 R. S., und sie kommt ausschließlich den Edelleuten zu Gute, die außerdem nur die Hälfte des gesetzlichen Postgeldes zu zahlen haben und in den schlimmen Jahreszeiten die Post am häufigsten benutzen, um ihre eigenen Pferde zu schonen.

Der schwerste Hemmschuh für das Vorwärtskommen der Bauern ist aber, neben der Hauszucht, der Hülfs-Gehorch. Er verpflichtet den Pächter, mit seinem gesammten Gesinde gerade zur Heu- und Erntezeit zuerst und einzig des Herrn Arbeit zu verrichten: er darf nicht zugleich dem Herrn und seinem eigenen Vortheil dienen, sondern er muß das Seine auf Feldern und Wiesen zu Grunde gehen lassen, wenn die Witterung nicht so gnädig ist, nach dem Hülfs-Gehorch auch ihm noch einige gute Feldarbeitstage zu schenken. Durch diesen unmenschlichen Zwang geht Jahr um Jahr dem Bauern ein Theil, ja oft der größte Theil seiner Ernte verloren.

So hatten denn die esthnischen Herren in allen ihren Forderungen an die Bauern nicht nur die Grenzen des Menschenmöglichen erreicht, sondern sie waren weit darüber hinaus gekommen. Der Bauer konnte nicht leisten, was von ihm herausgezwungen werden sollte, und deshalb fiel es dem Adel nicht hart, freiwillig von seinen Rechten den Pächtern Manches nachzulassen, und das waren dann die Opfer und Gnaden, auf die sich derselbe in seinen öffentlichen Aeußerungen, namentlich der Regierung gegenüber, so viel zu Gute that.

[344] Es ist Pflicht, hier auch der Wahrheit die Ehre zu geben, daß in Esthland einige edeldenkende Adelige leben, die ihren Bauern Etwas gönnen und unter deren Obhut einzelne Pächterfamilien zu wirklichem Wohlstand gelangt sind. Die Namen dieser wirklich Edlen kennt man im ganzen Lande, und kein Esthenmund spricht sie aus, ohne sie mit Segensworten zu begleiten. Trotz alledem ist dies nur Gnade, die beliebig gewährt wird, kein Recht, auf das der Pächter für seine und der Seinen Zukunft bauen könnte.

Von diesen wenigen humanen Edelleuten ging der Anstoß zu der neuesten Bauern-Verordnung von 1856 aus, die im Jahre 1858 die kaiserliche Genehmigung erhielt und publicirt wurde. Die Vorbereitungen dazu hatten schon 1842 begonnen. Das Drängen der Regierung im Jahre 1848 brachte größere Eile in die Berathungen; sie hatte abermals den esthnischen Adel auf die weit besseren bäuerlichen Verhältnisse in Livland hingewiesen. Das neue Verfassungswerk der Ritterschafts-Landtage charakterisirt sich jedoch wiederum dadurch, „daß, wenn ein Gesetz-Artikel dem Bauer ein Recht einräumt, gewiß zwei Artikel da sind, um dasselbe möglichst zu beschränken.“ – War das Mißtrauen der Bauern gegen das neue Adelsgeschenk in vielen Kirchspielen schon dadurch erweckt, daß der kaiserl. Bestätigungs-Ukas der neuen Ordnung nicht, wie gewöhnlich, drei, sondern nur ein Mal in den Kirchen verlesen wurde, so ward es gerechtfertigt, als viele Edelleute sich plötzlich auf einige Gesetzesparagraphen stützten, nach welchen die Bauern die Frohne und die Abgaben nach den alten Abmachungen noch zehn Jahre lang zu leisten hätten. Die Bauern steiften sich aber auf den einfachen Schluß: „daß der Kaiser unmöglich ein Gesetz im Jahre 1858 gebe, wenn es erst 1868 in Kraft treten solle,“ – sie machten von ihrem Rechte der Vorstellungen bei ihren Pachtherren und der Klagen bei Gemeinde- und Hakenrichtern Gebrauch, und diese machten dagegen Gebrauch von ihrem Rechte, den Bauern 40 und 80 Stockstreiche dafür aufzählen zu lassen, – und so trieb man endlich durch empörende Mißhandlungen das Volk zu offenen Widersetzlichkeiten gegen die Herren. Anstatt nun diese zum Theil blutigen Vorfälle durch eine kaiserliche Commission als einen Streit zwischen Pächtern und Verpächtern behandeln zu lassen, erklärte der Adel sie als Aufstand gegen die Regierung, ein Kriegsgericht, in welchem auch esthländische Edelleute, also hier Beklagte und Richter zugleich, saßen, verhängte entsetzliche Strafen, das Militär stand jedem adeligen Gutsbesitzer zu Gebote, und es wurden nun an den Pächtern jene Scheußlichkeiten verübt, von denen wir im Eingang dieses Artikels unseren Lesern einige Muster mitgetheilt haben.

Im September 1858 beschloß der Adel auf einem außerordentlichen Landtage, den Bauern in Nichts nachzugeben; Soldaten und Kosaken gewährten ihm hinlängliche Sicherheit für solche Beschlüsse. Im Januar 1859 erschienen Ergänzungen zu der Bauern-Verordnung von 1858; eine Regulirungs-Commission, welche prüfen sollte, „ob das im Besitz der Bauern befindliche Land an Aeckern, Wiesen und Weiden den für dasselbe zu prästirenden Leistungen entspräche,“ wurde im Januar 1859 wieder aufgehoben, wie der Ritterschafts-Hauptmann am 19. Januar 1860 erklärte, „wegen der bedeutenden Ersparnisse vergeblichen Aufwands“.

Wir haben bis hieher nur die Beziehungen des Esthen zu seinem Herrn betrachtet. Treten wir einen Schritt näher, um zu sehen, wie viel seine Arbeit ihm und den Seinen für das Leben abwirft. Wir wiederholen, daß einzelne Herren ihren Bauern ein erträglicheres Loos bereiteten, ja daß sogar einzelne Pächterfamilien zu einigem Wohlstand kommen konnten; das sind indeß Ausnahmen. Unser Bild vom Leben der Esthen soll sich an die Regel halten.

Nahrung, Wohnung, Kleidung, Unterricht der Esthen geben vereint ihren Herren das schlimmste Zeugniß. Die materielle Noth in diesem Volke ist unglaublich. Es muß ein glücklicher Mann sein, der für den kärglichsten Hausbedarf von einer Ernte bis zur andern ausreicht; nur bei Wenigen reicht sie bis Weihnachten, bei sehr Vielen wird sie zum größten Theil von den Abgaben und dem, was er an das Gemeindemagazin, an Krüger und Müller an Erborgtem zurückzuerstatten hat, aufgezehrt. Um das armseligste Leben zu fristen, muß er wieder borgen, bisweilen, trotz der schweren drohenden Strafen, etwas nur irgend Entbehrliches von seinen Erzeugnissen verkaufen, oder – stehlen. Er entwendet entweder Getreide, meist beim Frohndreschen, oder Holz (denn der Wald ist nur Herrengut), um sich Mehl zu verschaffen. Und so hart und schwer ihm das Erringen seines Stückchen Brodes gemacht wird, so hart und schwer ist es selbst. Es enthält so wenig Mehl und so viel Spreu (Kaff, daher es auch Kaffbrod genannt wird), daß es zerbröckelt und wie Torf aussieht und brennt. Kein Stadthund frißt einen solchen Bissen. Im Frühjahr wird aber sogar dieses Brod eine Seltenheit. Gesetzlich darf der Bauer im Februar aus dem Gemeindemagazin (das überall unter der Aufsicht der Herren von den Pächtern erhalten werden muß) gegen 6 Procent borgen, erhält aber nie so viel Mehl, als zum Brodbacken nöthig wäre; nur einen Mehltrank kann er sich bereiten, eine dünne Brühe (esthnisch Körti) aus heißem Wasser, in welches eine Handvoll Roggenmehl und ein wenig Salz eingerührt ist; Viele sammeln dann die vom letzten Herbst her in der Erde zurückgebliebenen und nun halbverfaulten Kartoffeln, als Zugabe zum Körti! Das ist des Bauern eigene tägliche Nahrung bei seiner schweren Arbeit. Den Knechten und Mägden, welche zum „Gehorch“ gehen, muß der Pächter Brod (Kaffbrod) verschaffen, und dazu erhalten sie als Zukost eine kleine Holzkapsel voll harter, gesalzener Strömlinge, oder gar Salz, höchst selten ein wenig Butter, Fleisch fast nie, und einen kleinen Anker von ungefähr 3 – 4 Quart saurer Milch, die sie vom Montag bis Sonnabend so lange mit Wasser vermischen, daß endlich eine abscheuliche Flüssigkeit daraus entsteht. So hat der arme Esthe sein Leben lang mit dem Hunger zu kämpfen.

Seinem Vieh geht es nicht besser. Da die Adeligen alle guten Wiesen und Felder für sich behalten oder den Bauern abgenommen haben, so ist sein Viehstand nur klein und wird mit Hülfe kärglicher Weide und schlechter Wiesen in jämmerlichem Zustand forterhalten. Ist sein Bischen Heu und Stroh aufgezehrt oder hat er aus Noth des eigenen Hungers wohl gar heimlich davon verkaufen müssen, dann bleibt ihm im Frühjahr nichts übrig, als das halbverfaulte Stroh von den Dächern der Gebäude zu füttern.

Dies Alles geschieht in gewöhnlichen Erntejahren; tritt aber ein Mißjahr ein, dann wäre es freilich für den Esthen am besten, die Natur hätte seine Verdauungswerkzeuge für „Stroh, Wasser und Salz“ eingerichtet.

Der Nahrung entsprechend sind die Wohnungen der Bauern. Es sind elende Hütten ohne Schornsteine; der Rauch hat seinen Ausgang durch die Thür zu suchen, wenn das Dach noch für ihn undurchdringlich sein sollte. Nur die Pächterhäuser der humanen adeligen Gutsbesitzer zeichnen sich auch durch Schornsteine aus. Die innere Einrichtung ist so, daß Nichts verdorben wird, wenn in kalten Wintern Kälber, Lämmer, Ferkel und Hühner sich in der Wohnstube der Familie einquartieren. Diese Wohnstube ist bei den meisten Esthen eine kleine rauchige Korndarre, und in dieser essen, wohnen und schlafen Herr und Frau, Kinder, Knechte und Mägde nebst allem Kleinvieh! Welches Elend, wenn in einem solchen Raume eine Krankheit ausbricht! – Das Licht dringt durch ein kaum 1 – 2 Quadratfuß großes Fenster in das Innere; bei Nacht erleuchtet es ein Holzspan, den in holzarmen Gegenden die Meisten – auf Gefahr von 80 Stockschlägen – stehlen müssen; und doch sind die Pächterfrauen verpflichtet, in den langen Herbst- und Winterabenden der Edelfrau so und so viel Pfund Flachsgarn zu spinnen und unentgeltlich, als „Gerechtigkeit“, in’s Schloß zu liefern. Dazu muß die Frau da, wo es keine Schulen giebt, zugleich ihre Kinder selbst im Lesen und im Katechismus unterrichten. Ueber das Schulwesen weiter unten.

Der Nahrung und Wohnung entsprechend ist die Kleidung der Esthen. Sie ist bei sehr Vielen mehr als dürftig, der Strenge des Klima angemessen nur bei Wenigen. Wie viel leiden diese Armen in den nordischen Wintern! Während die adeligen Herrschaften, in Schuppen- und Fuchspelze gehüllt, in festen, verdeckten Schlitten zwischen Kissen und Pelzdecke sitzend, von raschen, wohlgenährten Rossen gezogen, nach Reval zu ihren geselligen Herrlichkeiten eilen, muß „der faule dumme Esthe“ (denn das ist die einzige cavaliermäßige Bezeichnung für denselben von Seiten der Herren) neben einem schwer beladenen Schlitten oft in tiefem Schnee sich fortschleppen, meist viele Meilen weit, um der luststrahlenden Herrschaft Proviant nachzufahren; bei dem grimmigsten Froste muß er mit seinem jämmerlichen Pferde, in luftigster Kleidung, weite Reisen machen, um des Herrn Producte zu verführen. Wie oft sieht man diese Armen in den schwach erwärmten Krugstuben an den Landstraßen zur Winterszeit ihr festgefrorenes Kaffbrod kauen! Es ist ihnen nicht möglich, dazu ein Maß schlechten Krugbiers zu erstehen [345] sie müssen den Fusel als ihr höchstes Labsal preisen, und wer will den Stein auf sie werfen dafür, daß sie das thun? – Das ist der Esthen Erdenloos! – Das sind die Früchte von dem freien Walten des Adels über ein ganzes Volk, ein Volk, das, wie uns die überaus schöne, tiefe und sinnige Volkspoesie der Esthen lehrt, von der Natur einst reich begabt war und das vielleicht noch jetzt zu einer edlen Blüthe am Baume der Menschheit erzogen werden könnte, wenn es nicht unter solchen Händen verkümmern müßte! –

Es charakterisirt diesen Adel am schärfsten, wenn wir hören, wie er selbst sein Verhalten zu den Bauern in öffentlichen Schriften der kaiserlichen Regierung und der Welt gegenüber darstellt. In einem Commissionsbericht von 1848 heißt es wörtlich: „Die esthländische Ritterschaft hat längst schon die ihr im Staate angewiesene Stellung begriffen etc., die ihr auch gleichzeitig die Pflicht auferlegt, für das Wohl und die zeitgemäße Entwickelung des ihr verpflichteten (!) Bauernstandes Sorge zu tragen. Unsere Corporation, die bereits vor sechs Jahrhunderten das Christenthum, deutsches Recht und Sitte in dieses Land trug (!!) etc., entwarf das bis jetzt gültige Bauern-Gesetzbuch, durch welches der esthländische Bauer, nebst den Rechten der persönlichen Freiheit, denjenigen Rechtsschutz empfing, der ihm jene heiligen Privatrechte gewährleistete, die die Grundlage aller Wohlfahrt für jeden Staatsbürger sind – etc. Die Landtagsbeschlüsse des Jahres 1847 werden noch den späteren Generationen von den edlen Gesinnungen der esthländischen Ritterschaft Zeugniß ablegen (!!) etc. etc.; gleichzeitig setzte die Ritterschaft den bestehenden Frohnsatz um 26 p. Ct. herab, um hierdurch den Wohlstand der Bauern auf das Wirksamste zu fördern; sie scheute sich nicht, dieses große Opfer zu beschließen, um etc. durch Ablösung der Frohne der Intelligenz und dem Wohlstande der Bauern einen mächtigen und nachhaltigen Aufschwung zu geben“ etc. etc. – dieses Bauernstandes, der (es liegt wirklich so gedruckt vor mir) „durch ein von den Gutsbesitzern gegründetes Bauernschulwesen an Intelligenz gewonnen und durch die gewissenhafte Handhabung der Gesetze durch die Landesbehörden – die Ueberzeugung eines allseitigen Rechtsschutzes für sein Personal- und Eigenthumsrecht erlangt hat“ etc. etc. (!!) – „Allseitiger Rechtsschutz!“ – Wir haben oben gesehen, wie es damit in Esthland steht. Selbst die wohlwollendsten kaiserlichen General-Gouverneure der Ostseeproviuzen können, so lange die gegenwärtigen Verhältnisse zwischen Adel und Volk dauern, dem esthnischen Bauer nicht zu seinem Rechte helfen. Denn wenn auch der Bedrängte durch keine Drohungen und Prügel sich von seiner Klage abhalten läßt, wenn er auch wirklich von seinem adeligen Gutsherrn den nöthigen Reisepaß erlangt, und wenn er die Mittel erschwingt, um bis nach Riga zu kommen, ja, wenn er sogar vor dem General-Gouverneur seine Sache in der rechten Weise vorzubringen vermag, und wenn es diesem in der rechten Weise gedolmetscht wird: so ist doch die kaiserliche Oberbehörde wieder genöthigt, von der esthländischen Behörde Auskunft zu fordern, und glaubt man wirklich, daß je ein esthländischer Adeliger gegen einen Mann seines Standes zu Gunsten eines Bauern berichten wird? Wo ist da des Esthen „allseitiger“ Rechtsschutz?

Und das „von den Gutsbesitzern gegründete Bauernschulwesen“ – wo sind seine Früchte? – Die Gemeinden, so befiehlt die gerühmte Bauern-Verordnung von 1856, sollten auf ihre, auf der armen Bauern, nicht auf des Adels Kosten, Schulen gründen; die Ritterschaft machte sich nur verbindlich, „zur Heranbildung tüchtiger Lehrer auf ihre Kosten zwei Schullehrer-Seminarien zu errichten“. Unser Gewährsmann sagt über den gegenwärtigen Stand dieser wichtigen Angelegenheit: „In ganz Esthland sind nicht, wie es sein sollte, 1000 Bauernschulen, sondern nur der fünfte Theil davon ist vorhanden. Es giebt hier nicht nur ganze Kirchspiele ohne Schulen, sondern einen ganzen District (Polizei-Verwaltungs-Bezirk unter einem Hakenrichter) von 6 Kirchspielen, mit 39 Gütern und gegen 23,000 Seelen, wo noch gar keine Schule ist. Drei Distriete, zusammen 10 Kirchspiele mit 125 Gütern und mehr als 70,000 Seelen, haben nur 13 Schulen mit kaum 300 Schulkindern.“ Das möge genügen, um die Berechtigung des Adels auf den Stolz der von ihm geförderten Intelligenz der Esthen zu ermessen. Wie noch weit erbärmlicher stände es mit dem ersten Unterricht der armen Kinder, wenn die Mütter nicht wären in der rauchigen Hütte beim Lichte des gestohlenen Holzspans, die nicht blos die ersten und oft einzigen Lehrer ihrer Familie sind, sondern zugleich die Bewahrer der alten Geistesschätze des Esthenvolkes an jenen herrlichen Liedern, Sagen und Räthseln, mit denen sie im tiefsten Elend die Herzen der Kinder noch zu erfreuen und zu veredeln wissen.

Der Artikel muß geschlossen werden, wie reicher Stoff zu seinem weiteren Ausspinnen, zur unwiderleglichen Begründung der großen Schuld des Adels am Esthenvolke auch noch vorliegt. Wem das hier Gegebene nicht genügt, den verweisen wir auf das oben genannte Buch, dessen Inhalt, wir wiederholen es, nicht auf Hörensagen und einseitigen Berichten, sondern auf eigener Anschauung, auf Actenstücken und Thatsachen beruht.

Vor Allem ist aber Das zu wünschen: daß dieses Buch und dieses Blatt auf dem Arbeits- und auf dem Nachttische des Monarchen liegen möge, der über Esthland sein Scepter ausstreckt. Von wem auf dieser Welt soll dem Esthenvolke die Rettung aus seinem Elend kommen, wenn nicht von der Majestät des Herzens, durch welche sein Kaiser glänzt? In seine Hand hat er das Werk genommen, an das in Rußland seit Jahrhunderten sich nie die mächtigste Hand gewagt: das Glück seiner Völker zu begründen auf die gesetzliche Befreiung derselben. Möge ihm dazu die genaueste Erkenntniß der Verhältnisse seiner Völker die rechten Wege zeigen! Möge die Leuchte auf seinem Pfad stets die Wahrheit sein, wie wir sie ihm heute in diesen Worten und Hinweisungen bieten! Wem ist mehr als ihm das unvergleichliche Heil zu wünschen, daß sein Streben zu dem Ziele führe: als ein wahrer, aber auch als ein glücklicher Vater aller seiner Völker gesegnet zu werden!



  1. Der Vorsitzer des Kirchspiel-Polizeigerichts, das über der Gutspolizei (die der Herr des Guts ausübt) steht. Die Bauern-Verordnung von 1816 beschränkte das Strafrecht desselben so weit, daß er die seiner Landespolizei Unterworfenen höchstens zu 8 Külmit Roggen oder zu 80 Stockschlägen oder zu 10 Bund Ruthen (zu je 10 Schlägen mit jedem Bund, also 100 Ruthenhieben) oder zu 4 mal 24 Stunden Arrest verurtheilen könne! Wenn Prügel den Menschen besserten, welche Engel müßten in Esthland wohnen!
  2. Garlieb Merkel, ein geborener Livländer, der 1850 in Livland 74 Jahre alt starb, schrieb: „Die Letten“, „die Vorzeit Livlands“ und „Darstellungen und Charakteristiken aus meinem Leben“, auch gab er 1803 in Berlin (mit Kotzebue) den „Freimüthigen“ heraus.
  3. Die Frohn zerfällt in Fuß- oder Handtage, d. i. die Tagesfrohn eines Menschen blos mit seiner Kraft, und in Anspannstage, Gespann- oder Pferdetage, d. i. die Tagesarbeit eines Menschen zusammen mit einem Pferde oder zwei Ochsen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Autor: Wassili Timofejewitsch Blagoweschtschenski