Einberufung des Provinzialraths von Rheinhessen (Großh. Hessen)(1819)

Gesetzestext
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Titel: Die Zusammenberufung des Provincialraths der Provinz Rheinhessen betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819 Nr. 29 S. 153.
Fassung vom: 8. Dezember 1819
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Dezember 1819
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Wiesbaden-Kastel und Wiesbaden Kostheim gehörten als zu Mainz gehörend damals zu Rheinhessen.
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Quelle: Scan auf Commons
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Die Zusammenberufung des Provincialraths der Provinz Rheinhessen betreffend.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Auf Uns erstatteten Vortrag haben Wir verordnet, wie folgt:

Artikel 1.

Der Provinzialrath Unserer Provinz Rheinhessen ist zusammengerufen auf den 27ten dieses Monats.

Artikel 2.

Er wird sich in der Provinzial-Hauptstadt Mainz vereinigen und spätestens 14 Tage nach dem Beginn des ihm übertragenen Geschäfts sich wieder auflösen.

Artikel 3.

Er hat sich mit keinen andern, als den, vermöge des Gesetzes vom 28ten Pluviose des Jahres VIII (1800) und der Ministerial-Instruction vom 16ten Ventose IX. (1801) in seinen Amtsbefugnissen begriffenen Gegenständen zu beschäftigen.

Artikel 4.

Unsere betreffenden Behörden sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt.      Darmstadt den 8ten December 1819.
Auf besondern Allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman.  Freiherr von Gruben.  Wernher.
vt. Hoppé.