Bekanntmachung zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1919, Nr. 2, Seite 5 - 6
Fassung vom: 21. Dezember 1918
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Januar 1919
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 6617) Bekanntmachung zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918. Vom 21. Dezember 1918.

Zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 999) wird folgendes angeordnet:

Artikel I Bearbeiten

Die gewerbsmäßige Herstellung von Mischungen aus
1. schwefelsaurem Ammoniak mit Superphosphat,
2. Natrium-Ammonium-Sulfat mit Superphosphat,
3. schwefelsaurem Ammoniak mit Superphosphat und Kali,
4. Natrium-Ammonium-Sulfat mit Superphosphat und Kali
wird mit der Maßgabe gestattet, daß die fertige Mischung mindestens 4 vom Hundert wasserlöslicher Phosphorsäure und höchstens 4 vom Hundert Kali (K2O) enthält.

Artikel II Bearbeiten

Die gewerbsmäßige Herstellung dieser Mischungen ist nur denen gestattet, die sie schon vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig hergestellt haben.

Artikel III Bearbeiten

Der Preis der Mischung berechnet sich nach dem Höchstpreis für Stickstoff und Phosphorsäure. Der Kalipreis darf 30 Pfennig für das Kilogramm Kali (K2O) nicht übersteigen.[6]
Als Mischlohn dürfen außer dem Höchstpreis 2,20 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden.

Artikel IV Bearbeiten

Diese Bekanntmachung tritt am 21. Dezember 1918 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth