Bekanntmachung des 6. Verzeichnisses der höheren Lehranstalten vom September 1871

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung des sechsten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 38, Seite 333 - 335
Fassung vom: 14. September 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. September 1871
Inkrafttreten:
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(Nr. 698.) Bekanntmachung des sechsten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 14. September 1871.

Im Verfolg meiner früheren bezüglichen Bekanntmachungen (Bundesgesetzbl. von 1868. S. 497., 1869. S. 47., 1870. S. 79. und 517., 1871. S. 59.) und in Gemäßheit des §. 154. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden sechsten Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.

Die unter Littr. E. aufgeführte Lehranstalt darf dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungskommissars abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
Berlin, den 14. September 1871.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.


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Sechstes Verzeichniß
der
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
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A. Gymnasien.

Königreich Preußen.
a. Rheinprovinz.
Das Kaiser Wilhelms-Gymnasium zu Cöln.
b. Provinz Hessen-Nassau.
Das Gymnasium zu Montabaur.

B. Realschulen erster Ordnung.

Königreich Preußen.
Provinz Brandenburg.
Die Sophien-Realschule zu Berlin.

C. Progymnasien.

Königreich Preußen.
a. Provinz Brandenburg.
Das Progymnasium zu Friedeberg i. d. Neum.
b. Provinz Schlesien.
Das Progymnasium zu Groß-Strehlitz.

D. Höhere Bürgerschulen.

1) Die den Gymnasien beziehungsweise den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden Klassen gleichgestellten höheren Bürgerschulen. (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2. d.)
Königreich Preußen.
Provinz Sachsen.
Die höhere Bürgerschule zu Naumburg a. d. S.
2) Die übrigen zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2.f.) [335]
I. Königreich Preußen.
a. Provinz Schlesien.
Die höhere Bürgerschule zu Striegau.
b. Provinz Schleswig-Holstein.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Flensburg.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Schleswig.
c. Provinz Hannover.
Die höhere Bürgerschule zu Münden.
Die höhere Bürgerschule zu Otterndorf.
d. Provinz Hessen-Nassau.
Die höhere Bürgerschule zu Biebrich-Mosbach.
Die höhere Bürgerschule zu Schmalkalden.
II. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz.
Die Realschule zu Schönberg.

E. Andere Lehranstalten.

(Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 §. 154. Nr. 4.)
Privat-Lehranstalten.
Großherzogthum Hessen.
Die Handels- und Gewerbeschule zu C. Schwarz zu Osthofen.