Bekanntmachung der ergänzenden Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Befreiung von den Sprachprüfungen zur Aufnahme von Studien an den Universitäten des Partnerlands
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Bekanntmachung
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 4. November 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik eine ergänzende Vereinbarung zu der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 über die Befreiung der Absolventen zweisprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschulen von den Sprachprüfungen zur Aufnahme von Studien an den Universitäten des Partnerlands (BGBl. 1980 II S. 917) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
- Bonn, den 7. Februar 1989
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
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Notenwechsel
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Bonn, den 4. November 1988 |
Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:
„Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Französischen Republik und unter Bezugnahme auf die von der deutsch-französischen Expertenkommission für das allgemeinbildende Schulwesen am 11. Dezember 1987 geführten Verhandlungen folgendes vorzuschlagen:
- 1. Die am 10. Juli 1980 in Bonn unterzeichnete Vereinbarung über die Befreiung der Absolventen zweisprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschulen von den Sprachprüfungen zur Aufnahme von Studien an den Universitäten des Partnerlands gilt auch für Inhaber des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, die im Leistungsfach Französisch eine mindestens ausreichende Note erzielt haben.
- 2. Auf dem Abiturzeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden folgender Vermerk angebracht:
- ‚Aufgrund der Vereinbarung vom 4. November 1988 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Inhaber/die Inhaberin dieses Abiturzeugnisses/dieser Bescheinigung, der/die im Rahmen des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife im Leistungsfach Französisch eine mindestens ausreichende Note erzielt hat, von den Sprachprüfungen für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.‘
- 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland findet, werden diese Note und Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote eine ergänzende Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist; Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine ergänzende Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die heute in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Roland Dumas