Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 18. September 1907

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 43, Seite 733
Fassung vom: 18. September 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. September 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3380.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 18. September 1907.

Die in der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1907, Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 41 ff.), unter „II. Ungarn.“, Nr. 8 und 11, aufgeführten schmalspurigen Lokalbahnen

Nagy-Károly–Somkut und
Szatmár–Erdöd

sind am 1. Januar 1907 in den Betrieb der Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen (Nr. 1) übergegangen und daher als selbständige Unternehmungen gestrichen worden.

Berlin, den 18. September 1907.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.