Bekanntmachung, betreffend die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 21. Januar 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Februar 1868
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 32.) Bekanntmachung, betreffend die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes. Vom 21. Januar 1868.

Nach einer Vereinbarung mit der Königlich Preußischen Staatsregierung ist die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes bis auf Weiteres der Königlich Preußischen General-Staatskasse in Berlin übertragen worden. Dieselbe wird den amtlichen Verkehr in Bundes-Angelegenheiten unter der Benennung „Generalkasse des Norddeutschen Bundes“ führen.

Berlin, den 21. Januar 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.