Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Serbien wegen gegenseitigen Markenschutzes

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Serbien wegen gegenseitigen Markenschutzes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 23, Seite 231
Fassung vom: 7. Juli 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1886
Inkrafttreten:
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(Nr. 1676.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Serbien wegen gegenseitigen Markenschutzes. Vom 7. Juli 1886.

Zwischen dem Deutschen Reich und Serbien ist durch Auswechselung von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin getroffen worden,

daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder der Verpackung der letzteren sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken die Angehörigen des Deutschen Reichs in Serbien und die serbischen Staatsangebörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen Landes, um in dem anderen ihren Marken (Namen, Firmen und Waarenzeichen) den Schutz zu sichern, die in diesem Lande durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben. Die Uebereinkunft soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Anwendung treten.
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 7. Juli 1886.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.