Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 24, Seite 166
Fassung vom: 6. Mai 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Mai 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2865.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. Vom 6. Mai 1902.

Auf Grund des §. 35 Abs. 1 Ziffer 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath beschlossen,

daß der Feststellung des Börsenpreises für Zucker allgemein die Gewichtseinheit von 100 Kilogramm zu Grunde zu legen ist.
Berlin, den 6. Mai 1902.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Rothe.