Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel
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(Nr. 2733.) Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. Vom 20. November 1900.
Der Bundesrath hat beschlossen, dem letzten Absatze des §. 1 der Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel, vom 11. Dezember 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) folgenden Satz beizufügen:
- Wird in Folge der Herabsetzung des Kapitals einer Gesellschaft, deren Aktien zum Börsenhandel zugelassen waren, die im Abs. 1 festgesetzte Gesammtsumme nicht mehr erreicht, so kann die Zulassungsstelle im Einzelfalle die erneute Zulassung der Aktien beschließen.
- Berlin, den 20. November 1900.