Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 27. Mai 1908

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 29, Seite 255
Fassung vom: 27. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3478.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 27. Mai 1908.

Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich folgendes:

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflanzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich Preußische Zollamt I. Stettin Hansabrücke, erfolgen.
Die dem Königlich Preußischen Hauptzollamte Stettin Auslandsverkehr bisher zustehende Befugnis zur Pflanzenabfertigung (Bekanntmachung vom 12. Juli 1883 – Reichs. Gesetzbl. S. 242 –) fällt fort.
Berlin, den 27. Mai 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
von Jonquières.