Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 28, Seite 566–571
Fassung vom: 13. Juli 1900
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Bekanntmachung: 18. Juli 1900
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(Nr. 2696.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb. Vom 13. Juli 1900.

Auf Grund des §. 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath für Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Verwendung kommen, die aus dem Folgenden sich ergebenden Ausnahmen von den nach der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 565) vom 1. Januar 1901 ab auf sie Anwendung findenden Bestimmungen der §§. 135 bis 139b der Gewerbeordnung nachgelassen.

I. Werkstätten mit zehn oder mehr Arbeitern.

1. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in welchen in der Regel zehn oder mehr Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Kinder zwischen dreizehn und vierzehn Jahren, welche nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, zehn Stunden täglich beschäftigt werden. In Schleifer- und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung darf jedoch ihre Beschäftigung die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.

II. Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern.

A. Allgemeine Bestimmungen.

2. Auf Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden die §§. 135 bis 138 der Gewerbeordnung mit den aus Ziffer 3 bis 10 sich ergebenden Abänderungen Anwendung. [567]
3. (§. 135 der Gewerbeordnung.) Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren und von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechzehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täglich nicht überschreiten. In Schleifer- und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden täglich beschäftigt werden.
4. (§. 136 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (Ziffer 3) dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens entweder Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor- und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Werkstattbetriebe nicht gestattet werden.
An Sonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
5. (§. 137 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von zehn Stunden, nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
Die Bestimmungen im Abs. 1, 2 finden auf Arbeiterinnen, welche in Badeanstalten ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung des Publikums beschäftigt sind, keine Anwendung. [568]
6. (§. 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs anzugeben.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen enthält.
7. Ueber die in Ziffer 5 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über die nach Ziffer 5 zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.
Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über die in Ziffer 5 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder Tag, an dem Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem Gewerbeaufsichtsbeamten jederzeit vorzulegen.
8. Für mehr als vierzig Tage im Jahre kann auf Antrag des Arbeitgebers eine Ueberbeschäftigung in dem aus Ziffer 7 Abs. 1 sich ergebenden Umfange von der unteren Verwaltungsbehörde gestattet werden, wenn die Arbeitszeit für die Werkstätte oder die betreffende Abtheilung der Werkstätte so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Erlaubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name des Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben einzutragen sind.
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im §. 105c Abs. 1 der Gewerbeordnung unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends [569] hinaus, gestatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu verwahren.
9. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Werkstätte unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in Ziffer 3 Abs. 2, Ziffer 4 und 5 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die untere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch die höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die Ortspolizeibehörde solche Ausnahmen höchstens auf die Dauer von zwei Wochen gestatten.
Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Werkstätten es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter oder der Arbeiterinnen in einer anderen als der durch Ziffer 4, 5 Abs. 1, 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die untere Verwaltungsbehörde, im Uebrigen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden.

B. Besondere Bestimmungen für Werkstätten des Handwerkes.

10. In Werkstätten des Handwerkes mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter die Bestimmungen unter Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1, Ziffer 4 Abs. 1, 2 und Ziffer 6 keine Anwendung.
Zum Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind zu rechnen die Betriebe der Bandagisten, Bandwirker, Böttcher, Buchbinder, Büchsenmacher, Bürsten- und Pinselmacher, Drahtflechter, Drechsler, Stein-, Zink-, Kupfer- und Stahldrucker, Färber und Zeugdrucker, Feilenhauer, Feinmechaniker, Gerber, Glaser, Gold- und Silberarbeiter, Graveure, Handschuhmacher, Hutmacher, Kammmacher, Klempner, Kürschner, Kupferschmiede, Messerschmiede, Metallgießer, Metzger (Fleischer), Mühlenbauer, Musikinstrumentenmacher, Posamentiere, Sattler (Riemer, Täschner), Schiffbauer, Schlosser, Grob- und Hufschmiede, Schneider, Schreiner (Tischler), Schuhmacher, Seifensieder, Seiler, Stellmacher (Wagner, Radmacher), Tapezirer, Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher, Weber.
Durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Theile desselben bestimmt werden, daß gewisse Arten der vorbezeichneten Gewerbszweige, welche nach den besonderen Verhältnissen des Bezirkes nicht handwerksmäßig betrieben werden, nicht zum Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestimmung zu rechnen sind. [570]

III. Werkstätten mit Wasserbetrieb.

11. Auf Werkstätten der unter I und II bezeichneten Art, in welchen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Ausnahme der Schleifer- und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallbearbeitung, finden die §§. 135 bis 138 der Gewerbeordnung nur in dem aus Ziffer 12 bis 17 sich ergebenden Umfang Anwendung.
12. (§. 135 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
13. (§. 136 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §. 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern.
An Sonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
14. (§. 137 Abs. 4, 5 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
15. (§. 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs anzugeben.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält.
16. In Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre über achteinhalb Uhr Abends hinaus bis spätestens zehn Uhr Abends beschäftigt werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über achteinhalb Uhr Abends beschäftigt wird. Die Bestimmungen der Ziffer 7 Abs. 2 über das Verzeichniß finden entsprechende Anwendung. Für mehr als vierzig Tage kann die Beschäftigung bis zehn Uhr Abends unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Ziffer 8 Abs. 1 bis 3 gestattet werden. [571]
Für Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, kann, wenn der regelmäßige Betrieb durch Naturereignisse oder Unglücksfälle unterbrochen ist, oder wenn die Natur des Betriebs oder die Rücksichten auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in der Zeit zwischen achteinhalb Uhr Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter an Sonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Ziffer 9 gestattet werden.
17. Auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter in Werkstätten des Handwerkes mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden (Ziffer 10), finden die Bestimmungen unter Ziffer 13 Abs. 1 und Ziffer 15 keine Anwendung.

IV. Bäckereien und Konditoreien, Getreidemühlen, Konfektionswerkstätten.

18. Für Bäckereien und Konditoreien, welche nicht als Fabriken anzusehen sind, gelten, auch wenn sie mit Motoren betrieben werden, die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 4. März 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 55), für die nicht als Fabriken anzusehenden Getreidemühlen mit Motorbetrieb mit Ausnahme derjenigen, in welchen ausschließlich oder vorwiegend Dampfkraft verwendet wird, die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 26. April 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 273). Die Bestimmungen in dem §. 135 Abs. 2, 3, den §§. 136, 137 Abs. 1 bis 3 und dem §. 138 der Gewerbeordnung finden auf diese Betriebe keine Anwendung.
19. In der Kleider- und Wäschekonfektion gelten auch für Werkstätten mit Motorbetrieb die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 459).

V. Schlußbestimmung.

20. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1901 in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 1900.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Rothe.