Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Vom 14. Juni 1906
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(Nr. 3258.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 14. Juni 1906.
Auf Grund der Bestimmungen im § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen:
- Die Nr. 3 der Bekanntmachung vom 10. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 242) erhält folgende Fassung:
- 3. Die Bestimmungen in §§ 12, 13 des Gesetzes finden auch auf Renntiere und Wildschweine Anwendung; erstere werden dem Rindvieh, letztere mit der Maßgabe den Schweinen gleichgestellt, daß bei der Einfuhr frischen Fleisches Lunge, Herz und Nieren in den Tierkörpern fehlen dürfen.
- Berlin, den 14. Juni 1906.