Aus den Rechtshallen des Mittelalters/1. Der Scharfrichter

Textdaten
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Autor: Georg Hiltl
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Titel: Aus den Rechtshallen des Mittelalters/1. Der Scharfrichter
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aus: Die Gartenlaube
Herausgeber: Ernst Keil
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1863
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Teil 2: Die Anwendung der gebräuchlichsten Folter- und Strafwerkzeuge.
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Aus den Rechtshallen des Mittelalters.
Zusammengestellt von George Hiltl.
1. Der Scharfrichter.
Josua: „Siehst Du, mein Sohn, der Mann, welcher die Geschichte seiner Zeit am besten kennt: es ist der Schließer des Gefängnißthurmes.“
Simon Renard: „Sie irren sich hierin, Meister: es ist der Henker.“

               Victor Hugo in: Maria Tudor.

Das Urtheil ist verlesen. Die Thüren des Kerkers haben sich hinter den Richtern und Beamten geschlossen, welche dem armen Sünder angekündigt, daß sein Leib der weltlichen Gewalt anheimgefallen, um den Mord zu sühnen mit seinem Blute. Der Verfallene ist allein.

Noch immer schmeichelt er sich mit der Hoffnung auf Errettung, mit Begnadigung, mit Milderung, welche die Todesstrafe in ein lebenslängliches Gefängniß verwandelt. So vergehen einige Stunden. Auf’s Neue öffnen sich die schweren Kerkerthüren. Es tritt, von dem Gefängniswärter geleitet, ein kräftiger Mann in die düstere Zelle. Sein Kommen gilt dem Verurtheilten, den er sorgsam betrachtet. Er befühlt dessen Halswirbel, er mißt mit forschendem Blicke die Stärke der Muskeln; trägt der Verurtheilte langes Haar, so fällt es wohl unter der Scheere des einsylbigen Besuchers, der sich endlich mit kurzem Gruße empfiehlt.

Jetzt ist die Aussicht aus Rettung verschwunden. Der Besucher ist jene fürchterliche Person, die Handhabe des Blutgesetzes, das personifiziere „Aug’ um Auge, Zahn um Zahn“, es ist der Henker. Seine Beobachtungen des armen Sünders vollführt er mit Geschäftskenntniß, die Handgriffe verrathen den Meister in der entsetzlichen Praxis, der morgen ein neues Stück Arbeit vollenden soll.

Durch die ganze Weltgeschichte hindurch läßt sich die düstere Gestalt des blutigen Vollstreckers der Gerechtigkeit verfolgen. Ueberall taucht sie auf wie ein unheimlicher Bewohner des Hades. Sie fehlt bei keinem Triumphzug; das classische Alterthum hatte seinen Scharfrichter, wie das Mittelalter und die neueste Zeit ihn hatten und haben – gleichviel, ob das Richtschwert in seiner Hand blitzte oder ob diese Hand die Feder einer Maschine in Bewegung setzte, welche dem Todeskandidaten den Hals zerschnitt.

Die Beschäftigung des Henkers erreichte ihren Höhepunkt im Mittelalter. Nicht nur waren die Anzahl und Arten der Strafen vielfältiger, es waren auch die Ansichten über den Begriff „Verbrechen“ so mannigfach verschieden, daß fast für jedes Vergehen eine besondere Ahndung – eine besondere Qual geschaffen wurde. Hier ist vorzüglich jene Nachtseite der menschlichen Natur in Betrachtung zu ziehen, welche bis heute zum Theil noch nicht erhellt wurde, die Manie, gewisse Mitmenschen des Umganges mit dem Erzfeind – dem Teufel zu beschuldigen, eine Sucht, welche ein neues Verbrechen feststellte: die Zauberei. Unerklärlich in sehr vielen Fällen ist die Selbstanklage jener unglücklichen Verdächtigen, die, der Hand des Scharfrichters überliefert, in quälende Instrumente gepreßt, die übertriebensten Aussagen machten, um nur auf Augenblicke von der Pein erlöst zu werden, welche die Hand des Folterers ihnen durch Anlegung grausiger, mit teuflischem Scharfsinne zusammengesetzter Maschinen verursachte. – Der Henker war auch hier nur der Vollstrecker des Gesetzes. Er schraubte, quetschte und dehnte die Glieder seiner Opfer nur auf Befehl des peinlichen Richters. Aber die Menge warf einen tödtlichen Haß auf dieses Werkzeug der Gewalt. Sein Beruf ward für einen unehrlichen erklärt, jede Berührung von seiner Hand verpestete, und wenn er bei öffentlicher Ausübung seines Amtes auch mit schaudernder Bewunderung, mit angstvoller Neugier betrachtet wurde, so spähte doch zugleich emsig der Volkshaufe, ob nicht ein Fehler bei Vollstreckung der Hinrichtung zu entdecken sei, und wehe dem Henker, der nicht vollkommen kunstgerecht die Schnur um des Verurtheilten Hals schlang, oder dessen Hand nicht mit grausiger Fertigkeit das Haupt vom Rumpfe trennte, – er war der Volksjustiz ohne Erbarmen verfallen!

Vorzüglich durch diesen allgemeinen Haß ist es wohl üblich und nothwendig geworden, das Amt des Scharfrichters von Vater auf Sohn zu vererben. Wir finden in Frankreich, England und Deutschland berühmte Scharfrichterfamilien, die gleich kunstreichen Handwerkern, Gießern und Steinschneidern etc. auf ihre Nachkommen die Fertigkeiten des Scharfrichteramtes und damit das Amt selbst vererbten. – Dieses Amt war nicht von jeher in Händen einer Person gewesen, welche das Gesetz bestimmt hatte. Willkürlich ward irgend ein Trabant aufgerufen, die Strafe an dem Verurtheilten zu vollziehen. Selbst Fürsten vertraten häufig die Stelle des Scharfrichters, obwohl die Römer schon einen Diener der Gerechtigkeit hatten, der die Todesstrafe vollzog. Soldaten versahen in Kriegs- und Friedenszeiten meist das Amt des Henkers. Die also auserlesenen Personen waren dann mit der Scharfrichterwürde bekleidet und zwar so lange, als ihre Functionen währten. Merkwürdigerweise finden sich Beispiele, daß vor Belehnung mit dem Nachrichterpatente verschiedene Individuen Todesstrafen vollzogen, deren Beschäftigung sonst der grauenhaften Hantirung sehr entgegengesetzt war. So ließen im Kloster Heilbronn die Laienbrüder sich zu Scharfrichterdiensten gebrauchen, und 1562 henkte noch ein Franziskanermönch, mit der Kutte bekleidet, die Plünderer von St. Cyr und Chateaubilain. Das Stadtrecht von Reutlingen bestimmte, daß der jüngste Rathsherr Henkersdienste [617] verrichten müsse, und beim Uebergeben des Richtschwertes fand eine besondere Ceremonie statt. Höchst originell sind die Hinrichtungen, an denen sich ganze Gemeinden betheiligen mußten. Das Seil, woran der Missethäter gehenkt wurde, ward über eine Rolle gezogen. An das untere Ende knüpfte man den Verurtheilten. Diese Procedur vollzog der Schultheiß. Sobald der zu Hängende bereit stand, zog die ganze Rathmannschaft ihn an der Rolle in die Höhe, und das lange Seil lief durch die Hände sämmtlicher Gemeindemitglieder, „auff daß Niemant dem andern vorwerffen könne, er hab einen Dieb erhenket.“ Das Verfahren hielt z. B. die Gemeinde Weißenbrunn bei Castell in Franken lange Zeit inne.

Das entsetzliche Rechtsmittel der Folterung war ohne Zweifel Veranlassung, die Dienste des Blutrichters einer bestimmten Person zu übertragen, da zuletzt sich denn doch die Meisten weigerten, den Mitmenschen unerhörte Qualen zu bereiten.

Einmal in den Geruch der Unehrlichkeit gekommen, war es natürlich, daß die Würde des Nachrichters erblich ward, denn dem Sinne des Mittelalters gemäß übertrug sich die vermeintliche Schande des Vaters auf die Kinder. Zu keiner ehrlichen Beschäftigung zugelassen, blieb dem Sohne des Henkers Nichts übrig, als ebenfalls das Richtschwert zu ergreifen. Missethäter konnten in gewissen Fällen sich dadurch vom Tode retten, daß sie Scharfrichterdienste leisteten. Gewöhnlich heiratheten die Töchter der Nachrichter wieder Männer desselben Handwerkes, und so erhielten sich, wie oben gesagt, die finsteren Beschäftigungen bei ganzen Familien, ja Generationen. Ein interessantes Beispiel hierfür liefert die berühmte Nachrichterfamilie Lauson in Frankreich, die bis auf die neueste Zeit unter dem Titel „Messieurs de Paris“ Henkersdienste verrichtete. Auch in Deutschland sind bei Uebertragung des Nachrichteramtes ähnliche Beispiele vorhanden.

Mit der Zeit ward das Amt der von den Gerichten eingesetzten Henker sehr einträglich. Nicht allein blieb ihnen durch die peinliche Execution ein Gewinn, sie übernahmen auch zugleich die Besorgung der Stadtreinigung, die Abführung und Beerdigung des gefallenen Viehes, die Beaufsichtigung der feilen Dirnen, von denen jede dem Henker – nach besonderer Verordnung der Stadtobrigkeit – eine gewisse Buße zahlen mußte. Endlich aber setzten sie sich in besonderen Respect durch die verschiedensten Curen, die sie an Menschen und Thieren, namentlich an Letztern in ihrer Eigenschaft als Thierärzte oft und glücklich machten. Menschenkrankheiten heilten sie nach dem Aberglauben der Zeit oft durch übernatürliche Mittel, namentlich sympathetische. Auch trieben sie Handel mit zauberischen Dingen, als: Diebsdaumen, Galgenmännlein etc., worauf schwere Strafe gesetzt war, die jedoch nicht den Vertrieb hinderte, sondern vielmehr dazu beitrug, daß der Henker sich das zu verkaufende Object desto theurer bezahlen ließ.

Die Anstellung des Scharfrichters war Sache des hohen peinlichen Gerichtes „des Kraises“. War die Bestallung entschieden, so schwor der Erwählte einen Eid. Nach bambergischer Formel, die im Wesentlichen in Deutschland überall angenommen ward, lautete der Schwur:

„Ich sol und wil meines gnädgen Herrn von Bamberg und Sr. Gnaden Stifft Schaden warnen, Frommen werben, in meinem Ambt treulich dienen. Peinliche Straffen, und Fragen wie mir von Sr. Gnad weltlichen Gewalt jedesmahl befohlen wird, auch darum nicht mehr denn ziemliche Belohnung nehmen, alles nach Laut der bambergischen Hals-Gerichts-Ordnung. Was ich auch in peinlicher Frage höre, oder mir sonst in Geheim zu halten befohlen wird, dasselbige will Niemandten ferner eröffnen, auch ohne Erlaubniß meines gnädigen Herrn, Hofmeisters, Marschalls oder Hausvogtes nicht verreisen oder wegziehen und derselben Geschäfften und Geboten gehorsam und willig sein, alles getreulich und ohne allerley Gefähre, als helffe mir Gott und seine Heiligen.“

An andern Orten, z. B. Nürnberg, München, auch in Norddeutschland ward der Scharfrichter verpflichtet:

„Bei Torturen, Voltern und peinlichen Fragen keine Arglist noch Gefährde zu gebrauchen, nicht gelinder noch schärfer zu foltern als das Urtheil ansaget, namentlich aber keine zauberischen Mittel vorzunehmen und zu gebrauchen, das Bekenntiß der Gevolterten, sonderlich der Hexen und Zauberer zu erpressen.“ Ferner „soll der Henker mit den armen Sündern glimpflich und nicht grausam umgehen, überhaupt aber einen rechtlichen, christlichen Wandel führen.“

Auf diese Vorhaltungen antwortete der Henker mit „Ja, ich gelobe also zu thun“, und bei dem Gelöbniß legte er die Schwurfinger auf den ihm entgegengestreckten Gerichtsstab. Die Eidesformel lautete dann auch wohl:

„Ich N. N. schwöre hier zu Gott dem Allmächtigen einen leiblichen Eid, daß ich all demjenigen, so mir jetzo vorgehalten, ich auch verstanden, gelobet und versprochen habe, in allen treu, fleißig und unverbrüchlich nachkommen und nicht dawider handeln will, so wahr mir Gott helfe und ich hoffe selig zu werden, durch Jesum Christum meinen Erlöser und Seligmacher. Amen.“ [1]

Der also Beeidigte war nun bestallte „blutige Hand“ des hohen Gerichtes und erwartete seine Opfer. Die Richter übergaben ihm sein Zeichen, das Richtschwert, welches er bei allen feierlichen Anlässen trug. Doch war ihm unbenommen sich bei Hinrichtungen eines andern Schwertes zu bedienen. Der Henker mußte nun die vorgeschriebene Kleidung anlegen. Sie war an verschiedenen Orten ebenso verschieden. Es steht hierüber nur fest, daß die Blutrichter nicht gewisse Farben tragen durften, die im Mittelalter zu den Privilegien bevorzugter Classen gehörten. So ward z. B. in Paris der Scharfrichter Lauson zur Untersuchung gezogen, weil er sich in blaue Farbe, welche die der Hofleute war, kleidete. – In Deutschland war die Tracht der Henker meist roth und an den Hüten trugen sie gewisse Abzeichen. Namentlich ward ihnen ein kurzes Schwert zu tragen gegeben, an dessen Gefäß gelbe und rothe Schleifen befestigt waren, wodurch sie kenntlich wurden. Sie durften sich nicht in eleganter Kleidung sehen lassen, und obgleich die Gerichtshöfe verschiedene Male die Ansicht, daß der Henker unehrlich sei, bekämpften, dagegen schreiben und sprechen ließen, sorgten sie dennoch dafür, daß der Nachrichter nicht mit dem Publicum in Berührung kam. Selbst in den Kirchen hatten die Henker, deren Knechte und Familien einen besonderen Stand. – Allgemein gebräuchlich blieb für den Henker der rothe Mantel, den er während des Zuges zur Richtstätte tragen und unter welchem er das Richtschwert verbergen mußte, „daß er den armen Sünder nicht vor der Zeit schröcke.“ Im Halberstädtischen trug er eine Thierpfote auf dem Hute.

Durch die Erhebung des Nachrichters zu einer Justizperson ward es nothwendig, in das Getriebe der Scharfrichterei eine Ordnung zu bringen. Von jenem Augenblicke an erhielt der Henker seinen Platz bei den Gerichts-Verhandlungen. Es ward actenmäßig festgestellt, wie weit seine Verrichtungen beschränkt werden durften, wie weit er nach eignem Ermessen gehen durfte, ohne durch den peinlichen Richter gehemmt zu sein. Noch 1754 lautet, schrecklicher Weise, die Leipziger, Braunschweiger und Hannoversche Instruction für den peinlichen Richter: [2]

„Daß bei den Schnürfoltern, wo es auf’s Sehen und Fühlen und Ermessen ankommt, der Scharfrichter zu prospiciren hat, ob der Reus genug oder zu wenig gefoltert ist, und wäre es von einem Richter zu viel gewaget, in die Erfahrung artis eines Scharfrichters, der zumahlen beeidigt, die Erfahrung der Jahre hat und im Lande von höheren Collegiis gebraucht wird, wie der Schuster außer seinem Leisten Einreden zu thun.“

Gewöhnlich hatten sich die Nachrichter genau mit Allem bekannt gemacht, bevor sie zur Uebernahme ihres Amtes schritten, da sie sich der höchsten Gefahr ausgesetzt wußten, wenn eine Hinrichtung mißlang. War das theoretische Examen bestanden, so ging die schauerliche Praxis an. – Vielfache Sagen sind über die zur Erlangung der Henkerfertigkeit nothwendigen Vorübungen verbreitet. Gewiß ist es, daß einige Henker die Uebungen an Leichen vollzogen, wozu Selbstmörder und Cadaver dienten.

Indessen lag der Vortheil besonders in der Beschaffenheit der zum Richten erforderlichen Waffe, deren nähere Beschreibung hier sogleich folgen soll. Die berühmte Sammlung des Herrn Geuder in Nürnberg bewahrt alle Arten von Richtschwertern. Das deutsche Richtschwert hatte die einfache Form des Kreuzes, besaß keinen Daumenring, war von blankem Eisen und hatte einen belederten Griff. Wie in jener Zeit Alles mit außergewöhnlichen Einflüssen in Verbindung gebracht und denselben unterworfen ward, so geschah es auch bei den Richtschwertern. Dieses Symbol und Hauptwerkzeug des Henkers ward den verschiedensten Gebräuchen und Weihungen unterzogen. Die Länge des deutschen Richtschwertes war im 15., 16. und 17. Jahrhundert durchschnittlich 28–30 Zoll, bei 2 Zoll [618] Breite. Die Schwerter des 16. Jahrhunderts zeigen häufig an der Daumenseite den ganzen Rosenkranz eingeschlagen auf der Klinge. Die Gebete werden durch Perlen bezeichnet, gewöhnlich 60 an der Zahl. Die Perlen sind vertieft, wie Grübchen; in gewissen Zwischenräumen bemerkt man auf der Klinge kleine Kreuze, von dem Heft bis zur Spitze läuft eine Rinne, in der Sprache der Waffenschmiede Blutrinne genannt. Die Klingen enden meist in einen gedrückten Bogen. Die Grübchen haben zu der Annahme geführt, daß solche Schwerter ihren Inhabern den Rosenkranz ersetzten und daß die Gebete im Finstern gesprochen wurden, wobei der Betende seine Finger in die Grübchen legte und so die Perlen des Rosenkranzes ersetzte. Man nennt daher diese Klingen „Paternosterklingen“.

Unter den Richtschwertern der Sammlung des Herrn Geuder in Nürnberg zeichnen sich einige besonders aus. Der älteste und am häufigsten anzutreffende Spruch, der die Richtschwerter ziert, ist:

„Wenn ich thu’ mein Schwert aufheben,
Wünsch’ ich dem Sünder das ewige Leben.“

Darüber gewöhnlich die Figur eines zu Richtenden mit verbundenen Augen. Zwei andere Schwerter enthalten die Inschrift:

„Die Herren steuren dem Unheil,
Ich vollstrecke ihr Urtheil.“

Ein Spruch, der fast wie eine Entschuldigung lautet. Auf einer sehr schön gearbeiteten Klinge des Ansbacher Nachrichters steht der Spruch:

„Hüte Dich, thu’ kein Unrecht nicht,
So hast Du nicht zu fliehn das Gericht.“

Einzelne Klingen zeigen nur die eingeätzte Figur der Gerechtigkeit mit der Unterschrift: „Justitia.

Sämmtliche Klingen sind von besonders feiner Arbeit und sehr dünn geschmiedet. Beim Gebrauche hielt der Henker die Spitze des Schwertes oder den unteren „Ort“ in die Höhe, so daß beim Hiebe die ganze Klinge sich senkte.

Die Kürze der Schwerter bezeugt, daß eine nervige Faust sie führte, doch wußten die Scharfrichter auch mancherlei Stücklein anzubringen, welche ihrer Kraft zu Hülfe kamen. Unter den Richtschwertern der Geuder’schen Sammlung in Nürnberg befindet sich eines, an dem man die Vorrichtung zu solcher Künstelei sieht. Das Schwert zeigt am Klingenende drei Löcher, in welche der Richter Bleikugeln legte, deren Gewicht den Schwung beim Hiebe vermehrte. Indessen hielten sich die alten Scharfrichter von solchen Umständlichkeiten fern.

Nur eines seltenen Falles aus dem 15. Jahrhundert sei hier noch gedacht: der Anwendung des Quecksilbers. In dem rundgewölbten Rücken des Richtschwertes war eine Rinne angebracht, welche vom Griffe bis zur Spitze lief. Diese Rinne barg Quecksilber. Beim Ausholen hielt der Scharfrichter das Klingenende höher als die Faust, so daß während des Hiebes das Quecksilber mit aller Kraft gegen die Spitze geschleudert ward.[3]

Die Schwerter der mittelalterlichen Scharfrichter besaßen gewöhnlich keine Scheide. Auch hier war ein Aberglaube vorhanden, der in der Idee beruhte, man dürfe das Schwert nicht in die Scheide stecken, um dem Urtheile Gottes nicht vorzugreifen. So zeigen denn die meisten der älteren Richtschwerter am Klingenende ein zuweilen dreieckiges Loch, mittelst dessen sie an die Wand gehängt wurden[4]. Diese furchtbaren Waffen, von denen einige auch zum Kriegsgebrauche bestimmt waren[5], diese Zeichen des Blutrichters hingen in den Zimmern der Scharfrichter im „schwarzen Laden“ oft in den verschiedensten Gruppen und bald stärker, bald feiner, denn der Scharfrichter hatte im Mittelalter, ja bis tief in’s 18. Jahrhundert hinein noch so häufig einen armen Sünder „abzuthun“, daß er Richtschwerter für starke und schwache Hälse der Delinquenten besaß; außerdem sammelten die Meister gern renommirte Schwerter berühmter Handwerksgenossen, welche lange Zeit Dienste verrichtet hatten. – Der oder die „schwarze Laden“ war ein ungeheurer Schrank, der gewöhnlich die ganze Wand eines Wohnzimmers des Nachrichters einnahm.

War der Meister ein gesuchter und berühmter, so hatte er auch seine Häuslichkeit mit einem gewissen Luxus eingerichtet, und wie der Künstler die Wände seiner Gemächer mit den heitern Erzeugnissen seiner Kunst, der Gelehrte seine Studirzimmer mit Bücherschränken zierte, so prangten an den Mauern des Henkerzimmers oft die erschreckenden Instrumente zur Peinigung. Die schwarze Laden war häufig mit dunklem Tuche ausgeschlagen. Oeffneten sich nun die Thüren, so blitzten die blanken Klingen der Richtschwerter desto unheimlicher von der düsteren Hinterwand dem Beschauer entgegen, dessen Auge in den Tiefen des Schrankes außerdem noch allerlei unheimliches Geräthe entdeckte.

Die Schwerter hatten ihre Altersclassen. Ein hinlänglich bekannter Brauch war es, nie mit einem Schwerte hundert Menschen zu köpfen. Der Henker bediente sich einer und derselben Klinge nur für 99 Opfer. Erst nach einer gewissen Reihe von Jahren durfte das Schwert wieder in die Hand genommen werden.

Beim Schmieden des Schwertes mußte der Henker gegenwärtig sein, wenn der letzte Hammerschlag auf die Klinge gethan ward. Aus der Werkstätte ward es sorgfältig eingewickelt in die Behausung getragen und dann dort bis zum ersten Gebrauche verwahrt. Eine noch nicht gebrauchte Klinge war eine „Jungfernklinge“. Unmittelbar nach der Hinrichtung eines Delinquenten band man drei Tage und drei Nächte ein Bündel Kreuzdornzweige an die Klinge, nachdem dieselbe äußerst sorgfältig gereinigt war, damit keine Zauberei an dem Schwerte hafte, und der ruhelose Geist des Gerichteten dem Zimmer des Henkers fern bleibe. Das Schwert, welches der Henker bei seiner Einsetzung empfing, ward ihm vom Gerichte übergeben. Nach einer gewissen Anzahl damit vollzogener Hinrichtungen ward es sein Eigenthum, und er durfte es bei einer Versetzung oder Aufgebung seiner Stelle mitnehmen, wofür er drei Kreuzpfennige zahlte. In einigen Städten verwahrte man das Richtschwert auf dem Rathhause, von wo es zwei Gerichtsboten in einer verschlossenen Kiste zum Henker trugen, wenn es gebraucht werden sollte.

Außer diesen unmittelbar zur Henkerspraxis gehörigen Gebräuchen diente das Richtschwert dem Träger noch als Geleit und Beglaubigung; dann aber war es in gewisser Beziehung ein Maßstab für die Ansprüche, welche der Henker bei einigen Vorgängen erheben durfte. Einer der bemerkenswerthesten Fälle dieser Art war das alte Recht des Freimanns, die Habe des Selbstmörders, welche er als Nachrichter der Stadt, auf dem gefundenen Leichnam stehend, mit seinem Richtschwerte im Kreise um den Cadaver herum erlegen konnte, sein eigen nennen zu dürfen. Noch im 18. Jahrhundert ereignete es sich, daß ein Kornwucherer sich erhängte. Derselbe hatte alle seine Geldsäcke rund um sich gehäuft und in deren Mitte seinem Leben ein Ende gemacht. Der Freimann nahm Alles laut Richterspruch in Besitz.

Mit dem Richtschwerte belehnt, vereidigt und geprüft erwartete der neu bestellte Scharfrichter nur den Augenblick, der ihn in die Praxis einführen sollte. In der Handwerkssprache hieß dies: „das Meisterstück machen.“ Auch hier gab es einen Gewerksstolz. Der Scharfrichter machte sein Meisterstück nicht durch Hängen, sondern durch Köpfen. Der Strick war niedriger als das Schwert. Zur Noth verrichteten die Knechte die Arbeit mit dem Strange, aber das Schwert zu schwingen auf den Nacken des Verurtheilten, das ließ sich der Meister nicht nehmen.

Der Tag, wo die erste Kraftprobe abgelegt werden sollte, war ein feierlicher. So verhärtet die Natur des jungen Meisters auch schon sein mochte – war er doch von Jugend auf an Schauerscenen aller Art gewöhnt –: es bewegte ihn dennoch wundersam der Gedanke, daß ein Mitmensch von seiner Hand sterben mußte, daß die schnelle Beförderung vom Leben zum Tode, die einzige Wohlthat, welche der zitternde, angsterfüllte Sünder noch erwarten durfte, in seine, des Scharfrichters, kraftvolle und geübte Faust gelegt war. Andererseits fürchtete er wiederum im Falle des Mißlingens die Volksrache. So wichtig das Amt des Scharfrichters war, es bedurfte dennoch mannigfacher Vorkehrungen, um beim Mißglücken einer Execution die verhaßte Persönlichkeit vor thätlichen Angriffen zu schützen. Die Aufgabe war, mit einem sichern Hiebe den Kopf vom Rumpfe zu trennen, oder den Strick so richtig zu schlingen, daß der Verurtheilte kaum noch eine Bewegung machte. Häufig genug war es vorgekommen, daß der Hals des Schlachtopfers durch ungeschickte Hiebe zerfleischt wurde, daß der Strang riß, daß die Festbindung des Delinquenten nicht regelrecht vorgenommen war, und daß derselbe in der Todesangst aufsprang und dergl. Dann [619] wendete sich die Wuth der Menge gegen den Scharfrichter und durchbrach alle Dämme. Steine flogen auf die Blutbühne, die Knechte und der Meister wurden gemißhandelt, und so ereignete es sich zu Lübeck, daß bei einer verfehlten Hinrichtung fünf Scharfrichter erschlagen wurden. Am 7. August 1611 ward in Magdeburg der Nachrichter Albrecht Galle erschlagen. Von seinen beiden Knechten erhenkte der Pöbel den einen, der andere kam, ganz mit Wunden bedeckt, davon.

Dies Alles bewegte denn doch das Gemüth eines Jungmeisters am Tage der ersten Blutprobe. Um sich zu stärken, wurden in der abergläubischen Zeit allerlei Mittel versucht. Zumeist war der Glaube vorhanden, man könne sich am besten gegen die Zaghaftigkeit, als Hauptgrund des Mißlingens, wahren, wenn man vor dem Richten Menschenblut trinke. Es sind Fälle vorgekommen, wo der Vater sich die Ader geöffnet, um dem Sohne, der sein Meisterstück machen wollte, den muthmachenden Trunk reichen zu können. Weniger abergläubische Henker betrachteten die Sache als ein Geschäft, und noch Andere stärkten sich durch ein Gebet in der Kirche des Ortes, wobei sie das Richtschwert mit sich führten.

Eine besonders große Feierlichkeit war es, wenn die Ablegung einer Meisterprobe mit der Aufrichtung eines neuen Hochgerichtes zusammenfiel. War die Aufstellung einer gezimmerten Blutbühne (Schaffot) nothwendig (wie das immer bei Städten der Fall, welche keine gemauerten Hochgerichte besaßen), so rief ein Befehl die Maurer und Zimmerleute zur Arbeit. Sobald man bis zum Richten des hölzernen Schaffotes gekommen war, schrieb der Rath der Stadt eine Feierlichkeit aus, bei der sämmtliche Maurer und Zimmerleute, welche an dem Erbauen des Hochgerichtes Theil genommen, sich einzufinden hatten. Von den übrigen Handwerkern: Schlosser, Steinmetz etc., brauchten sich nur die Meister und Altmeister zu stellen. Sie mußten sich auf dem Rathhause versammeln, um „den neuen Galgen zu richten“. Ein Commando Stadtmiliz oder Soldaten ward ebenfalls bestellt. Voran zogen: Richter, Amtleute, Vögte und Schöppen, eine Abtheilung Gerichtsdiener mit Spießen; die Soldaten mit klingendem Spiele; der Oberrichter mit dem Schreiber; die Alt- und Obermeister nach Rang und Ordnung mit ihren Waffen und Wehren gliederweise; die Maurer und Zimmerleute, letztere mit ihren Aexten, deren Schneiden in die Höhe gekehrt; wieder eine Rotte Soldaten mit Spiel.

An dem bestimmten Ort angelangt, wurden sie von dem Scharfrichter empfangen, der mit seinen Knechten die Schaufeln und Hacken bereit hielt, um die Löcher zu graben oder die Vertiefungen zu hauen, in welche die Balken gelegt werden sollten. Diese Werkzeuge stellte der Oberrichter, und sie blieben im Besitze des Nachrichters, weil sie gewissermaßen anrüchig geworden waren. Der Oberrichter ritt nun auf den Platz, entblößte sein Haupt und bewillkommnete die sämmtlichen Anwesenden, bedankte sich bei ihnen, daß sie pünktlich erschienen, und bat sie, Hand anzulegen und nunmehr das Werk zu vollenden. Hierauf las er einen Paragraph aus der peinlichen Hals-Gerichtsordnung Kaiser Carl’s V., wonach es Niemandem an seiner Ehre, guten Namen und Ruf schaden solle, beim Aufrichten des Galgens geholfen zu haben. Sofort begann die Richtung oder Setzung der Balken.[6] War ein eiserner Arm zur Aufhängung der Verurtheilten angebracht, so setzte der Nachrichter diesen ein. Wurden neue Balken auf die Untermauerung gelegt, so zog man diese mittelst Kloben heraus, woselbst sie dann von den Maurern festgekittet wurden. Das Aufwinden der Balken geschah durch die sämmtlichen Altmeister. Nach geendigter Arbeit zog man in derselben Ordnung zurück. Die Maurer und Zimmerleute erhielten vom Rathe doppelten Tagelohn, das Hochgerichts-Personal gab einige Tonnen Bier zum Besten. In einigen Ländern waren es gewisse Zünfte, denen die Erhaltung und Erbauung der Hochgerichte oblag. So mußten in Baiern die Weber das Hochgericht bauen lassen, die Müller lieferten die Galgenleiter.

Die blutige Einweihung des Galgens oder Rabensteines durch ein Meisterstück war ein Festtag für die Stadt. Am Morgen des Executionstages begab sich der peinliche Richter in die Zelle des Gefangenen. Hier fragt er ihn, ob er auf seinem Bekenntniß beharre.

Sünder erwidert. „Ja, ich beharre.“

Hierauf rufet der Richter: „Meister Hans (der Scharfrichter), so ist der Reus der Eurige.“

Hiernach lässet der Richter die Armen-Sünderglocke läuten. An manchen Orten stößet man auch in die Posaunen. Es soll, nach Carl’s V. peinlicher Gerichtsordnung, ein solch Gericht unter freiem Himmel Morgens zwischen 9 und 10 Uhr ergehen. Sodann führet man den Sünder in den Saal vor die Schöppentafel, allwo der Richter sitzet in Mitten der Schöppen und einen weißen Stab oder ein bloßes Schwert in der Hand hält. Nach dem sächsischen Inquisitionsrecht „ziehet der Richter das Schwertt nicht allsogleich aus, sondern er entblößet es erst, wenn er sich niedersetzet, auch soll er von Rechts wegen eine gewappnete Hand (d. h. einen Blechhandschuh) haben. Doch ist dieses an den Orten verschiedentlich. Hernach nun heget der Richter das peinliche Gericht, befraget nochmals den Sünder, und wenn dieser Alles gestanden, so bricht der Richter den weißen Stab entzwei, nachdem der Schreiber das Urtheil verlesen. Die Stücke des Stabes hebet der Frohnbote sorglich auf, dieweil damit sonsten mancherlei Hexenwerk getrieben wird. Hierauf giebt der Richter dem Henker den armen Sünder. Der leget die Hand auf seine Schulter. Spricht der Richter: „Thuet, Meister, nach buchstäblichem Inhalt des Urtheils.“ Hierauf bindet der Henker den Maleficanten, und soll es seine Sache sein, dem Sünder zuzureden, ihn zu bitten, sich nicht für dem Tod zu fürchten, denn er wolle ihn schnell abthun mit dem Schwertte, oder glimpflich von der Leiter werffen und im schweren Augenblicke noch ein Gebetlein ins Ohr ruffen.“ Der erste Knecht des Henkers führt nun den Sünder an einem Strick, der von den gebundenen Händen herabhängt, zur Richtstatt. Der Meister „gehet im rothen Mantel hinterher“ und hat sein Schwert versteckt. Am letzten Hause reicht der Nachrichter dem Sünder einen Trunk Wein mit den Worten: „Gebet Wein denen, die umkommen sollen, und stark Getränk den betrübten Seelen, daß sie ihres Unglücks nicht gedenken.“ „Doch soll der Richter zusehen, daß der Henker kein berauschendes Mittel hineinwerfe, auf daß er nicht den Sünder um seine Andacht bringe.“

Kommt nun der Verurtheilte in den Kreis oder auf das Hochgericht, so führt der Henker ihn drei Mal herum, bis er drei Paternoster gebetet. Der Priester absolvirt und segnet den Sünder. Während dessen machen die Knechte den Stuhl zurecht, auf welchem die Execution geschehen soll. Nun ist der letzte Augenblick nahe. Die Scharfrichter pflegten vor den Verurtheilten hinzutreten und ihn um Verzeihung zu bitten, „da sie nur handeln müßten, wie es das Gesetz gebeut.“[7]

Die Knechte setzen den Verurtheilten nun auf den Stuhl und binden ihm die Arme rückwärts fest, schlingen auch eine Binde um die Augen und binden das Haar auf, wenn es nicht abgeschnitten worden ist. Vorher hat der Meister schon den Hals des Sünders entblößet. Während dessen spricht der Nachrichter zum Volke: „Ich gelobe den hier befindlichen N. N., einen Mörder, der verurtheilt ist, von Rechtswegen zu köpfen, daß er es nicht mehr thun soll.“

Letzteres war die alte gebräuchliche Formel, noch in der Mitte vorigen Jahrhunderts üblich. – Nach dieser Ansprache grüßt der Henker mit dem Schwerte und tritt zu dem Verurtheilten, ruft ihm Muth zu und unter dem Zurufe des Priesters „Herr Jesu, dir leb’ ich, Herr Jesu dir sterb’ ich“ fällt das Haupt. Ist der Nachrichter ein Meister in seiner Kunst, so schlägt er mit einer Hand, die linke Handfläche auf den Kopf des Verurtheilten legend, oder seine Haare fassend. Wo keine Blutbühne war, kniete der Missethäter vor einem Sandhaufen. Ebenso wenn die Hinrichtung im Felde oder Lager geschah. Sobald die Execution vorüber ist, stützt sich der Henker auf sein blutiges Schwert und rufet dem Richter zu:

„Herr Richter, habe ich recht gerichtet, wie Urtel und Recht spricht? wie Urtel und Recht gegeben hat? wie es der arme Mann verschuldet hat?“

Antwortet der Richter. „Ja, Du hast recht gerichtet, wie Urtel und Recht spricht.“

Antwortet der Henker: „Das danke ich Gott und meinem Meister, der mich diese Kunst gelehrt.“ Zum Schluß thut er eine Vermahnung an das Volk, daß Jedermann sich hüten möge unter seine Hände zu kommen. Die Knechte bestreuen unterdessen den Platz mit Sägespähnen und unter Absingung eines Liedes legen sie die Leiche des Gerichteten in den Armensündersarg.

  1. Für gewisse Torturen waren besondere Scharfrichtereide gebräuchlich.
  2. De Applicatione tormentorum, besonders vom Schnüren etc. Hannover 1754 bei Richter.
  3. Im siebenjährigen Kriege kamen bei der österreichischen Armee Husarenklingen in Gebrauch, welche ebenfals mit Quecksilberrinnen versehen waren.
  4. Dergleichen Klingen sind sehr selten geworden. In der Nürnberger Sammlung befinden sich auch neuere Richtschwerter mit Scheiden.
  5. Solche Schwerter zeigen einen Daumenring und haben zuweilen das Paternoster aufgeätzt.
  6. Dieselbe Ceremonie fand auch bei den gemauerten Hochgerichten, den sogenannten Rabensteinen statt, oder wenn auf gemauerte Unterlagen die höheren Balkengerüste gesetzt wurden.
  7. Diese Ceremonie stammt aus England. „Dorten,“ sagt ein alter Berichterstatter, „müssen die Scharfrichter Standespersonen richten, wobei sie oft masquiret sind, und bitten sie um Verzeihung.“