Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme des, einen Theil der Stadt Magdeburg bildenden Ortes Sudenburg in die I. Servisklasse

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme des, einen Theil der Stadt Magdeburg bildenden Ortes Sudenburg in die I. Servisklasse.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 7, Seite 52
Fassung vom: 17. März 1870
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Bekanntmachung: 29. März 1870
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(Nr. 453.) Allerhöchster Erlaß vom 17. März 1870, betreffend die Aufnahme des, einen Theil der Stadt Magdeburg bildenden Ortes Sudenburg in die I. Servisklasse.

Auf Grund der Bestimmung im §. 19. des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 523.) und nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes genehmige Ich hiermit im Namen des Norddeutschen Bundes auf Ihren Bericht vom 16. März d. J., daß der unter Nr. 1392. der Klasseneintheilung der Orte als zur II. Servisklasse gehörig aufgeführte, einen Theil der Stadt Magdeburg bildende Ort Sudenburg vom 1. Januar 1870. ab als zur I. Servisklasse gehörig betrachtet werde.

Dieser Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 17. März 1870.
 Wilhelm.

 Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.