Zusatzabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland zu der Deklaration vom 1. April 1869, betreffend die von Handlungsreisenden mitgeführten Muster und Proben

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Zusatzabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland zu der Deklaration vom 1. April 1869, betreffend die von Handlungsreisenden mitgeführten Muster und Proben.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 23, Seite 179 - 180
Fassung vom: 10. März 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Mai 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3460.) Zusatzabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland zu der Deklaration vom 1. April 1869, betreffend die von Handlungsreisenden mitgeführten Muster und Proben. Vom 10. März 1908. Supplementary Agreement between the German Empire and the United Kingdom of Great Britain and Ireland to the declaration of April 1st 1869 concerning patterns and samples imported by commercial travellers.
Nachdem die beiderseitigen Regierungen übereingekommen sind, weitere Erleichterungen in der zollamtlichen Abfertigung der Muster von zollpflichtigen Waren herbeizuführen, welche von Handlungsreisenden des einen Landes in das andere Land eingeführt werden, um als Warenmuster oder Proben bei dem Aufsuchen von Bestellungen, jedoch nicht zum Verkaufe zu dienen, haben die Unterzeichneten The two Governments having agreed to introduce further facilities in the Customs clearance of samples of dutiable goods which are imported by commercial travellers of the one country into the other country to serve as samples or patterns in soliciting orders but not for sale the undersigned
der Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs,
the Secretary of State for Foreign Affairs of the German Empire,
der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter Seiner Majestät des Königs von Großbritannien und Irland
His Britannic Majesty’s Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary
unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen und in Ergänzung der am [180] 1. April 1869 in Berlin unterzeichneten Deklaration, betreffend die von Handlungsreisenden mitgeführten Muster und Proben folgendes Abkommen getroffen: with reservation of the consent of their Governments and in amplification of the declaration concerning „patterns and samples imported by commercial travellers“ which was signed at Berlin on April 1st, 1869, have contracted the following agreement:
Die Erkennungszeichen (Stempel, Siegel oder Bleie), die an die in Rede stehenden Muster von den Zollbehörden des einen Landes bei der Ausfuhr angelegt worden sind, sollen von den Zollbehörden des anderen Landes mit der Wirkung anerkannt werden, daß die mit diesen Identitätszeichen versehenen Gegenstände als Muster gelten und bei der Einfuhr von der Zollrevision befreit sind, ausgenommen, soweit dies zur Feststellung des Zollbetrags erforderlich ist, der im Einfuhrlande von den Mustern zu erheben sein würde, wenn sie nicht innerhalb der in der am 1. April 1869 in Berlin unterzeichneten Deklaration vorgesehenen Frist wieder ausgeführt oder in einem Zollager niedergelegt werden. Die Zollämter eines jeden der beiden Länder dürfen jedoch an solchen Mustern weitere Erkennungszeichen in denjenigen Fällen anlegen, in denen sie diese Vorsichtsmaßregel für erforderlich halten.
The marks of identity (stamps, seals or leads) placed on the samples in question by the Customs Officials of the one country at the time of exportation shall be recognised by the Customs Officials of the other country and articles provided with these marks of identity shall be passed as patterns and be exempted from Customs examination on importation except so far as such examination may be necessary as a means of determining the amount of duty to be collected on the samples in the country of import if they are not reexported or placed in bond within the period provided for in the declaration signed at Berlin on 1st April, 1869. The Customs authorities of either country may, however, affix supplementary marks to such samples in cases where they may think this precaution necessary.
Geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 10. März 1908.
Done at Berlin in duplicate on the 10 th of March 1908.
von Schoen. Frank C. Lascelles.


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Der Bundesrat hat dem vorstehenden Abkommen seine Zustimmung erteilt.