Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 8 (1734), Spalte: 402. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|8|Ehevoigt|402|}}
Weblinks
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Ehevoigt, ist der Ehemann. Landrecht, Lib. III. Art. 45. Der Mann ist seines Weibes Vormund; zur Hand, worauf sie ihm getrauet wird.