Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die gegenseitige Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehre

Gesetzestext
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Titel: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die gegenseitige Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehre.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 35, Seite 709 - 710
Fassung vom: 14. Mai 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Juli 1905
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3157.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die gegenseitige Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehre. Vom 14. Mai 1904.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg andererseits,

von dem Wunsche geleitet, eine Vereinbarung über die gegenseitige Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehre zu treffen, haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Luxemburg, Legationsrat Grafen Carl von Pückler,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Regierung, Dr. Paul Eyschen,

welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden worden sind, folgenden Vertrag geschlossen haben:

Artikel 1. Bearbeiten

Nachdem die Schlachtvieh- und Fleischbeschau im Großherzogtume Luxemburg neu geregelt und mit den vom Deutschen Reiche über den gleichen Gegenstand erlassenen Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht worden ist, soll Fleisch, das in Luxemburg nach den dort geltenden Vorschriften untersucht oder [710] abgefertigt worden ist, in Deutschland ebenso behandelt werden, wie das in Deutschland untersuchte oder abgefertigte Fleisch.
Das Gleiche gilt für die Behandlung deutschen Fleisches in Luxemburg.

Artikel 2. Bearbeiten

Dieser Vertrag soll sobald als möglich ratifiziert werden und tritt mit Beginn des vierzehnten Tages nach dem Tage, an welchem der in Luxemburg zu bewirkende Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, in Kraft.

Artikel 3. Bearbeiten

Jedem der vertragschließenden Teile steht es jederzeit frei, von diesem Vertrage nach vorgängiger dreimonatiger Kündigung zurückzutreten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und gesiegelt.
So geschehen zu Luxemburg, am 14. Mai 1904.
(L. S.) C. Pückler.  (L. S.) Eyschen.


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Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 18. Juli 1905 in Luxemburg stattgefunden.