Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie wegen Ausdehnung des Vertrages über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden auf Bosnien und die Herzegowina

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie wegen Ausdehnung des Vertrages vom 25. Februar 1880 über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Reichs-Gesetzbl. S. 4) auf Bosnien und die Herzegowina.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 22, Seite 253 - 254
Fassung vom: 13. Juni 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. August 1881
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(Nr. 1444.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie wegen Ausdehnung des Vertrages vom 25. Februar 1880 über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Reichs-Gesetzbl. S. 4) auf Bosnien und die Herzegowina. Vom 13. Juni 1881.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Wirkungen des Vertrages vom 25. Februar 1880 wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden auf die von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, Apostolischen König von Ungarn eingesetzten Gerichte und Verwaltungsbehörden in Bosnien und in der Herzegowina auszudehnen und darüber eine Vereinbarung zu treffen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath und Direktor im Auswärtigen Amt Wilhelm Jordan,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u.s.w. und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Geheimen Rath, Kämmerer und außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Emerich Grafen Széchényi,

welche, nach Mittheilung ihrer Vollmachten, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind: [254]

Artikel 1. Bearbeiten

Die Bestimmungen des zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie am 25. Februar 1880 abgeschlossenen Vertrages wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden finden entsprechende Anwendung:
1. auf die von deutschen öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, wenn von denselben in Bosnien und in der Herzegowina Gebrauch gemacht wird;
2. auf diejenigen Urkunden, welche von den von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, Apostolischen König von Ungarn in Bosnien und in der Herzegowina eingesetzten Behörden und Beamten ausgestellt oder beglaubigt sind, wenn von denselben im Deutschen Reich Gebrauch gemacht wird.

Artikel 2. Bearbeiten

Die Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarische Regierung wird der Kaiserlich deutschen Regierung die von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, Apostolischen König von Ungarn in Bosnien und in der Herzegowina eingesetzten obersten und höheren Verwaltungsbehörden, deren Urkunden einer Beglaubigung nicht bedürfen (Artikel 4 des Vertrages vom 25. Februar 1880), sowie die sich hierauf beziehenden Aenderungen der Behörden bekannt geben.

Artikel 3. Bearbeiten

Gegenwärtiger Vertrag soll zehn Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten. Derselbe kann von jedem der beiden Hohen vertragenden Theile jederzeit gekündigt werden; er bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch drei Monate in Kraft.
Unabhängig von dieser Bestimmung verliert der gegenwärtige Vertrag seine Gültigkeit von dem Zeitpunkte ab, wo der Vertrag vom 25. Februar 1880 außer Wirksamkeit treten sollte.
Vorstehender Vertrag wird ratifizirt und es werden die Ratifikationen sobald als möglich ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 13. Juni 1881
 (L. S.)      Jordan.
 (L. S.)      Széchényi.
__________________


Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.