Verordnung zur Einführung der Naturschutzverordnung und der Vogelberingungsverordnung in der Ostmark

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung zur Einführung der Naturschutzverordnung und der Vogelberingungsverordnung in der Ostmark.
Abkürzung:
Art: Reichsverordnung
Geltungsbereich: Ostmark, Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Naturschutzrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1940 Teil I, Nr. 57, Seiten 568–569
Fassung vom: 16. März 1940
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. April 1940
Inkrafttreten: 8. April 1940
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Verordnung zur Einführung der Naturschutzverordnung und der Vogelberingungsverordnung in der Ostmark.
Vom 16. März 1940.

Auf Grund des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 237) wird verordnet:

Für die Ostmark werden hiermit in Kraft gesetzt:
1. die Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 181) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Naturschutzverordnung vom 16. März 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 567) mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des im § 19 Abs. 1 genannten Zeitpunkts der „1. April 1941“,
an die Stelle der im § 19 Abs. 2 und 3 genannten Zeitpunkte der „1. Oktober 1940“ und
an die Stelle des im § 20 Abs. 2 genannten Zeitpunkts der „1. Oktober 1940“
tritt;
2. die Verordnung über die wissenschaftliche Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung) vom 17. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 331) [569] mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des im § 10 genannten Zeitpunkts der „1. Oktober 1940“
tritt und
im § 4 Abs. 2 Nr. 2 an die Stelle des Satzteils „für Schwaben und Neuburg und für den Reichsgau Sudetenland“ gesetzt wird:
„für Schwaben und Neuburg, für die Ostmark und für den Reichsgau Sudetenland“.
Über die Einziehung im selbständigen Verfahren (§ 31 Abs. 3 der Naturschutzverordnung) erkennt in der Ostmark auf Antrag des Vertreters der Anklage das Gericht durch Beschluß. Beim Gerichtshof erster Instanz steht die Entscheidung der Ratskammer zu. Wird auf Einziehung erkannt, so ist der Beschluß der von der Einziehung betroffenen Person bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig (§§ 114 und 481 der österreichischen Strafprozeßordnung).
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage treten sämtliche landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Pflanzen und nichtjagdbaren wildlebenden Tiere im Gebiete der Ostmark außer Kraft.
Berlin, den 16. März 1940.
Der Reichsforstmeister
In Vertretung
Alpers

Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner