Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes. Vom 14. Mai 1908

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 26, Seite 213
Fassung vom: 14. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Mai 1908
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(Nr. 3473.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 14. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der Vorschrift im § 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

§ 1. Bearbeiten

Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung „Anmeldeabteilung XI“ führt.

§ 2. Bearbeiten

Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabteilung XI sowie für Gutachten innerhalb ihres Geschäftskreises ist die Beschwerdeabteilung II zuständig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 14. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.