Verordnung zur Abänderung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung zur Abänderung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 459), betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 7, Seite 62 - 63
Fassung vom: 17. Februar 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Februar 1904
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(Nr. 3017.) Verordnung zur Abänderung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 459), betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion. Vom 17. Februar 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, auf Grund des § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung unter Hinweis auf § 146 Abs. 1 Ziffer 2, § 149 Abs. 1 Ziffer 7 a. a. O., was folgt.

Artikel 1. Bearbeiten

I. Der § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, vom 31. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 459) erhält folgende Fassung:
Die Bestimmungen der §§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbeordnung finden mit den aus dem Folgenden sich ergebenden Abänderungen Anwendung:
1. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen) im großen erfolgt,
2. auf Werkstätten, in welchen Frauen- und Kinderkleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge und dergleichen) im großen oder auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der Besteller angefertigt oder bearbeitet wird,
3. auf Werkstätten, in welchen Frauen- und Kinderhüte besetzt (garniert) werden,
4. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt.
II. Im § 3 Abs. 1 treten an Stelle des vierten Satzes folgende Bestimmungen:
Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor- und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, wenn entweder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt wird oder die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. [63]
III. Der § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über die im § 4 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, an einer in die Augen fallenden Stelle der Werkstätte eine Tafel auszuhängen, auf der jeder Tag, an dem Überarbeit stattfindet, vor Beginn der Überarbeit einzutragen ist.
IV. Der § 8 erhält folgende Fassung:
Auf Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

Artikel 2. Bearbeiten

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1904 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. Februar 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.