Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 6. Mai 1893

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 16, Seite 156
Fassung vom: 6. Mai 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Mai 1893
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(Nr. 2098.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 6. Mai 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, im Namen des Reichs, was folgt:

Die Wahlen zum Reichstag sind am 15. Juni 1893 vorzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1893.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.