Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 14. März 1893

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 11, Seite 137
Fassung vom: 14. März 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. April 1893
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(Nr. 2087.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 14. März 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

thun kund und fügen zu wissen:

Wir übertragen hierdurch Unserem Statthalter in Elsaß-Lothringen Chlodwig Fürsten von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), die Befugniß, insoweit sie nach geltendem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten ist, die Verordnungen zu vollziehen, welche zum Gegenstande haben:
Die Errichtung und Genehmigung der Satzungen von Pensions- und Hülfskassen für die Beamten der Bezirke und Gemeinden, sowie für die Mitglieder von Feuerwehren, welche Opfer ihrer Pflichttreue bei Bränden geworden sind, und die Angehörigen derselben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 14. März 1893.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.