Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 30. März 1882

Gesetzestext
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Titel: Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1882, Nr. 8, Seite 43
Fassung vom: 30. März 1882
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. April 1882
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(Nr. 1466.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 30. März 1882.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Den in §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179), unter Abschnitt I Abtheilung A Ziffer 1 lit. a. bezeichneten Beamten treten hinzu
die Hülfskassirer bei der General-Militärkasse.

§. 2.

Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I.Abtheilung A Ziffer 1 lit. a, cc nachstehenden Zusatz:
für die Hülfskassirer 2.800 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1882.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.