Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals
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(Nr. 1677.) Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals. Vom 17. Juli 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Für die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals wird eine dem Reichsamt des Innern unmittelbar untergeordnete besondere Kommission unter der Bezeichnung: „Kaiserliche Kanal-Kommission“ errichtet, welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises für die Dauer ihres Bestehens alle Rechte und Pflichten einer Reichsbehörde haben soll.
- Die Bestimmung des Sitzes der Kommission, der Zusammensetzung und des Geschäftsganges derselben erfolgt durch den Reichskanzler.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Schloß Mainau, den 17. Juli 1886.