Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 24, Seite 233
Fassung vom: 17. Juli 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Juli 1886
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(Nr. 1677.) Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals. Vom 17. Juli 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Für die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals wird eine dem Reichsamt des Innern unmittelbar untergeordnete besondere Kommission unter der Bezeichnung: „Kaiserliche Kanal-Kommission“ errichtet, welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises für die Dauer ihres Bestehens alle Rechte und Pflichten einer Reichsbehörde haben soll.
Die Bestimmung des Sitzes der Kommission, der Zusammensetzung und des Geschäftsganges derselben erfolgt durch den Reichskanzler.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 17. Juli 1886.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.