Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 36, Seite 397 - 398
Fassung vom: 3. Juni 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Juni 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3496.) Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten. Vom 3. Juni 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete aus Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1. Bearbeiten

Soweit nicht gesetzliche oder in Kaiserlichen Verordnungen enthaltene Bestimmungen Platz greifen, wird bis auf weiteres der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) ermächtigt, Vorschriften und Anordnungen zu erlassen, welche betreffen:
1. die Einrichtung der Verwaltung,
2. das Eingeborenenrecht und die Gerichtsbarkeit über Eingeborene, auch soweit Nichteingeborene beteiligt sind.

§ 2. Bearbeiten

Die im § 1 bezeichneten Befugnisse können mit Ermächtigung oder Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) durch die Gouverneure wahrgenommen werden.

§ 3. Bearbeiten

Die bisher ergangenen Vorschriften und Anordnungen, welche Gegenstände der im § 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Art betreffen, bleiben, auch soweit sie von den Gouverneuren, den Landeshauptmännern, den Kaiserlichen Kommissaren und ihren Stellvertretern erlassen sind, in Geltung, bis sie gemäß dieser Verordnung aufgehoben oder abgeändert sind. [398]

§ 4. Bearbeiten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen im Schutzgebiete der Marschall-Inseln, vom 26. Februar 1890 und die Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten, vom 25. Februar 1896 außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Juni 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.