Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 25. November 1898

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 52, Seite 1187
Fassung vom: 25. November 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. November 1898
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(Nr. 2530.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 25. November 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 6. Dezember d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 25. November 1898.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.