Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 23. Januar 1879

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 23. Januar 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Januar 1879
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Anmerkungen:
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(Nr. 1276.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 23. Januar 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 12. Februar dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Januar 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

 Otto Graf zu Stolberg.