Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 21. Juni 1893

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 23, Seite 195
Fassung vom: 21. Juni 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Juni 1893
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(Nr. 2108.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 21. Juni 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 4. Juli d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 21. Juni 1893.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.