Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 21, Seite 215
Fassung vom: 16. Oktober 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Oktober 1876
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(Nr. 1146.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 16. Oktober 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 30. Oktober dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 16. Oktober 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.