Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 21, Seite 404
Fassung vom: 15. Februar 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. April 1909
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Quelle: Commons
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(Nr. 3600.) Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika. Vom 15. Februar 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen für das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund §§ 1, 6 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1. Bearbeiten

Die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiet ist verboten.

§ 2. Bearbeiten

Wer entgegen der Vorschrift dieser Verordnung Strauße und Straußeneier ausführt, wird mit einem Jahre Gefängnis und einer Geldstrafe von 10.000 Mark bestraft.

§ 3. Bearbeiten

Die Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern nach benachbarten Staaten und Kolonien, in denen gleichfalls ein gesetzliches Verbot für die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern unter Androhung entsprechender Strafen und mit der Maßgabe besteht, daß durch eine gleichartige Ausnahmebestimmung die Ausfuhr in das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet gewährleistet wird.

§ 4. Bearbeiten

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Februar 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  Dernburg.