Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei
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(Nr. 614.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über die Abgaben von der Flößerei. Vom 19. Februar 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über die Abgaben von der Flößerei (Bundesgesetzbl. S. 312.), im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
- Mit dem 1. März d. J. hört auf dem Neckar die Erhebung der nach §. 1. des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über die Abgaben von der Flößerei unzulässigen Abgaben auf.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Hauptquartier Versailles, den 19. Februar 1871.